josie2413
Hallo Frau Bader! Es ist etwas kompliziert. Ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit für mein drittes Kind, welche bis zum 31. Dezember 2016 bewilligt wurde. Dann endet mein Grundvertrag und auch mein Vertrag für eine geringfügig Beschäftigung ( beide Verträge laufen beim gleichen Arbeitgeber), welcher ich während meiner Elternzeit an zwei Vormittagen mit je 5 Stunden nach gehe. Vor meiner Elternzeit war ich mit 37,5 Stunden bei meinem Arbeitgeber beschäftigt. Ich hatte eine fünf Tage Woche. Aus dieser Zeit habe ich 30 Tage Rest Urlaub. Da beide Arbeitsverträge bei meinem Arbeitgeber für mich am 31.12.2016 enden, möchte ich meine 30 Tage Resturlaub selbstverständlich noch in Anspruch nehmen beziehungsweise möchte mir diese am liebsten auszahlen lassen. Durch meine geringfügig Beschäftigung stehen mir pro Jahr ,wenn ich recht informiert Bin, ebenfalls zwölf Urlaubstage zu (ich habe ja nun nur noch eine zwei Tage Woche und komme insgesamt auf zehn Wochenstunden). Mein Arbeitgeber zieht es in Betracht, mir meinen Rest Urlaub nicht auszuzahlen. Ich soll den Rest Urlaub nehmen - zusätzlich zu meinem aktuellen Urlaubsanspruch, was bedeuten würde, dass ich erst ab Mitte Oktober wieder arbeiten müsste, und dann bis zum Ende des Jahres. Da der Rest Urlaubs Anspruch aber aus einer fünf Tage Woche resultiert und ich auch mehr Wochenstunden hatte (Und somit auch deutlich mehr Gehalt bekam), kann dieser dann so einfach auf meine jetzige Situation herunter gerechnet werden? Normalerweise bekommt man innerhalb seines Urlaubs ja außerdem Gehalt. Wie wäre das dann in meinem Fall? Würden mir dann auch nur meine knapp 400 € pro Monat wie bei meiner geringfügig Beschäftigung zu stehen oder würde ich dann mehr ausgezahlt bekommen, da der Rest Urlaub doch aus der 37,5 Stunden Zeit stammt. Ich hoffe, sie durchschauen mein Urlaubs - und Stundenwirr-warr !! Ich danke Ihnen schon jetzt für Ihre Mühe und Ihre Hilfe, mit freundlichen Grüßen, Kerstin Amrein
Hallo, für den Urlaub aus VZ steht Ihnen VZ-Lohn zu. Für den Urlaub aus TZ eben TZ-Lohn Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Hallo, das Problem ist ausgeurteilt. Wer Urlaub aus Vollzeit hat, kann die entsprechende Anzahl an Urlaubstagen nehmen. Wenn man also nur noch 2 Tage die Woche arbeitet und 30 Tage Resturlaub hat, dann hat man einen Anspruch auf 15 Wochen frei. Das hat der EuGH so für Beamte entschieden und die Arbeitsgerichte wenden es auf die freie Wirtschaft entsprechend an.
Ähnliche Fragen
Hallo Frau Bäder, ich ging 2021 ins Beschäftigungsverbot, ich arbeitete im öffentlichen Dienst in Vollzeit 38.5 Std. Jetzt zum 01.01 wollte ich wieder zum Arbeiten anfangen mit 16 Std. Die 25 Tage Resturlaub aus dem Berufsverbot habe ich jetzt komplett genommen. Ist es rechtens, dass ich den Januar als "16 Std. -Kraft" ausgezahlt bekomme, weil ...
Guten Tag, Frau Bader! Ich habe folgende Frage an Sie. Ich befinde mich zur Zeit in der Elternzeit. Werde aber meine Elternzeit für zwei Monate unterbrechen, da mein Mann Elternzeit für unseren Sohn nimmt. Nach den zwei Monaten werde ich wieder meine Elternzeit in Anspruch nehmen. Diese enden dann endgültig im August 2025. Im Anschluss habe ich ...
Hallo Frau Bader, Vor der Geburt unserer Tochter habe ich 20h gearbeitet und bin dann ins Beschäftigungsverbot gekommen und habe dadurch 19 Resturlaubstage. Aktuell habe ich meine Elternzeit um 1 Jahr verlängert und arbeite Geringfügigbeschäftigt (Minijob) an einem Tag die Woche wieder im Unternehmen. Jetzt ist meine Frage darf ich meine Restu ...
Guten Tag! Ich habe noch 25 Resturlaubstage aus meiner Vollzeitbeschäftigung vor der Elternzeit! Diese 25 Resturlaubstage werden direkt nach meine Elternzeit genommen. Konkret in Zahlen: Ich habe offiziell Elternzeit bis zum 12.07.2025 und nehme die 25 Tage bis einschließlich zum 15.08.2025. Am 18.08.2025 muss ich somit wieder wirklich in Präsenz ...
Hallo Frau Bader, Anfang 2023 bin ich schwanger geworden und habe direkt ein Beschäftigungsverbot erhalten. Dementsprechend habe ich für 2023 noch Anspruch auf meinen Urlaub von 30 Tagen. 2023 habe ich mit 25 Stunden/Woche gearbeitet. Nun werde ich Mitte Oktober 2025 mit 15 Stunden/Woche- in Elternzeit -wieder beruflich starten. Wenn ich nun ...
Hallo Frau Bader, ich hätte eine kurze Nachfrage. Ich hatte in Absprache mit dem Arbeitgeber nicht meinen vollen restlichen Urlaub vor dem Mutterschutz und Elternzeit genommen, da noch sehr viel Arbeit anstand und ich das als entgegenkommen vorgeschlagen hatte. Mir wurden dann gesagt, dass ich den Resturlaub direkt im Anschluss an meine E ...
Hallo Frau Bader, ich wollte mal Nachfragen wie das mit der Bezahlung ist, wenn man Resturlaub von der Anstellung vor der Elternzeit dann nach der Elternzeit in Vollzeit nimmt/einlöst. Werde ich dann mit dem Gehalt vor der Elternzeit bezahlt oder mit dem Gehalt der nach der Elternzeit zu dem Zeitpunkt gilt. Es ergab sich aufgrund von Inflation ...
Sehr geehrte Frau Bader, Meine Elternzeit endet Ende Oktober und dann möchte ich von meiner vorherigen Vollzeit auf Teilzeit gehen, 15 Std auf 3 Tage verteilt. Ich habe noch den vollen Resturlaub aus der Vollzeitbeschäftigung vor Mutterschutz und Elternzeit, da ich ein volles BV bekommen habe. Wie darf der Resturlaub genommen werden? Dar ...
Hallo Frau Bader, Ich starte am 01.11.2025 nach 18 Monaten Elternzeit wieder ins Berufsleben. Ich habe noch 15 Tage Resturlaub aus 2024 und 5 Tage für 2025. In meiner Firma und Abteilung wird aktuell noch bis Februar 2026 Kurzarbeit gemacht. Ich soll auch ca. 5 bis 8 Tage im Monat Kurzarbeit machen. Wie lange habe ich Zeit den Urlaubsanspru ...
Hallo Frau Bader, Ich starte am 01.11.2025 nach 18 Monaten Elternzeit wieder ins Berufsleben. Ich habe noch 15 Tage Resturlaub aus 2024 und 5 Tage für 2025. In meiner Firma und Abteilung wird bis Februar 2026 Kurzarbeit gemacht. Ich soll auch 5 bis 8 Tage Kurzarbeit pro Monat machen. Wie lange habe ich Zeit den Urlaub aus 2024 zu nehmen, bi ...
Die letzten 10 Beiträge
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Resturlaub nach Elternzeit bei Kurzarbeit
- Elterngeld/Elternzeit
- Berechnung des Wochenschnitts pro Lebensmonat während Elternzeit – Umgang mit angebrochenen Wochen
- Schwanger in der Elternzeit
- Beschäftigungsverbot
- Elterngeld -Zeitpunkt Steuerklassenwechsel
- Beschäftigungsverbot nach erneuter Schwangerschaft
- Arbeitgeberzuschuss Mutterschaftsgeld
- Änderung der Steuerklasse vor der Geburt des Kindes