Piwipi
Sehr geehrte Frau Bader, ich erwarte das zweite Kind am 6.Mai 2015 in der Elternzeit (läuft bis 15.Jan 2016) des ersten Kindes. Kann ich den Arbeitgeberzuschuss für das Mutterschaftsgeld beantragen? Wenn ja, wie? Meine Mutterschutzfrist für das zweite Kind beginnt bereits am 25.März 2015. Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG vom vollen Lohn. Da Ihr Minijob sicherlich auf die EZ befristet ist, endet er mit Aufleben des alten Vertrages. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Ab dem ersten Tag nach dem BV bekommen Sie den Lohn, den Sie ohne BV bekämen. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Sofort Montag die aktuelle Elternzeit zum 24.03. beenden. Am besten persönlich und Eingang bestätigen lassen. Dazu die Bescheinigung fürs Mutterwchaftsgeld vom FA abgeben. Dann erhältst Du den vollen Zuschuss.
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