Puppe89
Guten Tag Frau Bader, meine erste Tochter wurde im Februar 2016 geboren. Habe seit dem Elterngeld Plus bezogen bis Dezember 2017. Vorher, d.h. bis 31.12.2015 war ich in Vollzeit beschäftigt. Mitte Dezember 2017 - Mitte April 2018 war ich wieder in Vollzeit beschäftigt. Im Juni 2018 kam nun meine zweite Tochter zur Welt. Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld liegt jetzt also mit 7 Monaten noch vor der Geburt des erstes Kindes? Oder ist dies zu weit auseinander und werden dann Monate in denen ich noch Elterngeld Plus bezogen habe, mit 0€ berechnet? Wie weit kann also der Bemessungszeitraum zurückverlagert werden? Mit freundlichen Grüßen
Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Liebe Grüsse, NB
Dojii
Es wird nur Elterngeld in den ersten 14 Lebensmonaten ausgeklammert. In deinem Fall also maximal bis April 2017. Elterngeld ab dem 15. Lebensmonat oder generell Elternzeit ohne Elterngeld führen nicht zu einer Verschiebung und gehen mit 0 in die Berechnung ein. Mai bis November 2017 ist bei dir also 0 und erst das Gehalt ab Dezember 2017 kann berücksichtigt werden.
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