AninaM
Sehr geehrte Frau Bader, Ich erwarte im März 2019 mein erstes Kind und beschäftige mich im Moment schon mit den Formalien des Elterngeldes. Ich habe bis Mai 2018 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität gearbeitet. In dieser Zeit (Wintersemester 17/18) habe ich auch einen Lehrauftrag dort für eine Lehrveranstaltung übernommen (die einzige bis dahin und seit dem), die auf Honorarbasis (eine einzige Zahlung nach Beendigung des Kurses) bezahlt wurde. Stattgefunden hat diese Veranstaltung als Blockveranstaltung im Februar. Nun muss ich ja für den Antrag auf Elterngeld die Einkünfte vor der Geburt angeben: meine normale Anstellung an der Universität ist da kein Problem. Nur die Honorartätigkeit verwirrt mich dabei (die Höhe der Vergütung würde die Höhe des Elterngeldes nicht ändern). 1) Zählt diese als selbständige Tätigkeit, sodass ich die Erklärung für Selbstständige nutzen muss? 2) Falls ja, wie gebe ich diese einmalige Tätigkeit an/ bzw weise die Einkünfte nach? Ich stellte ja keine Rechnung und habe auch keine Abrechnung oder ähnliches bekommen; es wurde steuerlich noch nicht abgerechnet (würde mit der Steuererklärung für 2018 abgehandelt). Da es eine einmalige Tätigkeit war, gibt es ja auch keine Vergleichswerte auf Vorjahren etc. Vielleicht können sie mir in diesem Fall einen Rat geben. Vielen Dank
Hallo, aufgrund der selbstständigen Tätigkeit ist das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr vor der Geburt maßgeblich für die Errechnung des Elterngeldes. Dabei wird der Lohn natürlich berücksichtigt. Wenn Sie keinerlei Nachweise haben können Sie den Kontoauszug beifügen, die man entnehmen kann, dass die Zahlung geflossen ist. Liebe Grüße NB
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