Lilly07
Liebe Frau Bader, ich bin als selbständige Immobilienmaklerin seit ca. 2 Jahren tätig, meine eigene kleine Firma (Ein-Frau-Unternehmen) lief sehr gut. Ende Dezember 2012 wurde ich mit dem 7. Versuch der künstlichen Befruchtung endlich wieder schwanger & erwarte nun meine zweite Tochter. Ich habe eine Frage zur Berechnung des Elterngeldes bzw. zu meinem Elterngeldanspruch. Nach Auskunft meiner Steuerberaterin gilt das Jahr 2012 als Bemessungszeitraum, weil ich selbständig bin - dann würde ich beinahe den Höchstsatz ausgezahlt bekommen. Wenn das Baby zur Welt kommt (September 2012) arbeite ich aber nicht mehr aktiv als Immobilienmaklerin, stehen mir dann als Hausfrau nur die € 300,00 zu? Zum besseren Verständnis beschreibe ich Ihnen den Sachverhalt etwas ausführlicher: Zum 31.03.2013 habe ich meine Firma abgemeldet weil ich bis zur 18. SSW sehr stark mit Übelkeit & Schwindel zu kämpfen hatte, konnte meine Qualitätsansprüchen an mich selber beruflich nicht mehr erfüllen, meine Kunden & Auftraggeber nicht mehr optimal betreuen. Dazu möchte ich sagen dass mein Arbeitstag als Maklerin sehr lang ist: ab 09:00 Uhr war das Büro besetzt, bis 22:00 Uhr fanden Besichtigungen statt. Samstags hatte ich von 10:00 bis ca.19 Uhr Besichtigungen und nach Bedarf Sonntags auch. Meine Arbeitswoche hatte also ca. 40-50 Stunden. Meine Firma verursacht aber weiterhin Kosten (Werbung, Versicherungen etc.), meine Gewerbezulassung nach § 34c besteht weiterhin. Ab April 2013 habe ich also nur noch geringfügige Einkünfte zu erwarten (von Kunden mit sehr entspannter Zahlungsmoral...). Deshalb konnte ich von der privaten Krankenversicherung auch in die gesetzliche KKV meines Mannes wechseln. Können Sie mir sagen wie sich das Elterngeld berechnen wird? Jetzt da es mir gesundheitich wieder gut geht (22. SSW) wurde mir ein € 450-Job angeboten. Wenn ich diesen annehme, würde ich dann damit einen eventuell höheren Elterngeldanspruch zunichte machen? Danke für die Beantwortung und entschuldigen Sie bitte die ausführliche Darstellung. Viele Grüße von Lilly07
Hallo, Ausgangspunkt der Berechnung ist bei Selbstständigen der Gewinn laut Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes. Gab es im Gewinnermittlungszeitraum, der diesem Veranlagungszeitraum zu grunde liegt, jedoch Einkommensausfälle aus den zuvor im Abschnitt für nichtselbstständig Erwerbstätige aufgezählten Gründen (z. B. aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung), wird auf Antrag der Steuerbescheid des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zugrunde gelegt. Liebe Grüsse, NB
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