Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader! Ich habe lang in den vorherigen fragen gesucht und nichts in meiner Situation gefunden.Ich hoffe sie haben ein wenig zeit weil es ein wenig lang ist!Mein anliegen ist: Ich habe das gemeinsame Sorgerecht mit den Kindsvater(waren nicht verheiratet). Er hat mich Weihnachten 2005 verlassen(da war mein Sohn gerade mal 8 Monate). Ich habe mit Ihm das gemeinsame Sorgerecht weil wir uns sicher waren das wir auch heiraten. Er zahlt für unser Kind jeden Monat Unterhalt und wohnt 500km entfern von uns.Seine Eltern wohnen in der gleichen Stadt wie ich.Er kommt nur zu dem kleinen sein Geburstag,Ostern,im Sommer(2Wochen) und Weihnachten zu Besuch(im Jahr 2006). Wenn er dann mal hier ist z.B. 2 Wochen am Stück,muß ich den kleinen Ihm dann jeden Tag geben bzw. immer wenn er es will in dem Zeitraum? Also alle 2 Wochen wie er es kann sieht er Ihn nicht(was ja eigentlich sein recht währe oder?) Wenn er nicht da ist ruft er auch selten an und fragt wie es Ihm geht oder was er für fotschritte gemacht hat. Da frage ich mich wofür er das Sorgerecht hat wenn er es eh nur so macht wie er es will! Hat das denn noch was mit Sorgerecht zu tun wenn er sich kaum kümmert? Die Unterschriften für einen Reisepass, Sparbuch und Kindergarten habe ich zwar von Ihm bekommen, bin aber der Meinung das er es toll findet mich "in der hand zu Haben" weil immer wenn ich was für den kleinen beantrage, ja auch seine Unterschrift brauche. Ich habe auch mal ein gespräch mit Ihm gehabt zwecks dem gemeinsamen Sorgerecht. Das war wo ich das Sparbuch für den kleinen beantragen wollte,da hat er sich gefragt warum ich seine Unterschrift brauche. Darauf hab ich Ihm gesagt, wegen dem gemeinsamen Sorgerecht. Ich habe Ihm auch schon gesagt das ich das nicht mehr gut finde das er es auch hat.Darauf hat er sasagt, das es gut so ist das er auch das Sorgerecht hat. Also freiwillig wir er das Sorgerecht niemals abgeben! Können sie mir da weiterhelfen oder hab ich keine Chance das alleinige Sorgerecht wider zurück zu bekommen? Vielen Dank im Vorraus!
Hallo, Sie vermischen Sorgerecht u Umgangsrecht. Sorgerecht: wenn er nicht zustimmt, haben Sie sehr schlechte Karten, es rückgängig zu machen-da braucht es schon einen sehr guten Grund! Umgangsrecht: Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Eine Freundin von mir hat versucht, das alleinige Sorgerecht vor Gericht einzuklagen. Leider hat dort der Vater sehr mit Dreck geworfen und viele gemeinsame Bekannte gegen die Mutter aufgewiegelt. Auch bei Kindegärtnern etc., die eine Stellungnahme zum Wohl des Kindes schreiben sollten, hat er die Mutter so schlecht gemacht und falsche psychologische Gutachten besorgt, dass die Mutter leider verloren hat. Auch für das Kind war die Zeit alles andere als schön. Bitte überlege gut, ob Du solch einen Schritt gehen möchtest und auch mit den Konsequenzen leben könntest, falls sie nicht zu Deiner Zufriedenheit ausfallen. Ich will Dir keine Angst machen, wenn der Vater das Kind gar nicht öfter sehen möchte, hast Du wahrscheinlich gute Chancen. Das kommt aber auch immer auf den Richter an. Und für das Kind, das unter Umständen psychologisch Begutachtet wird und oft auch befragt wird (sofern alt genug), ist dieser Streit auch nicht gerade schön. Aber Dein Kleiner ist noch ziemlich klein, richtig? Ich wünsch Dir auf jeden Fall ein Ergebnis, womit alle Beteiligten gut leben können!
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