Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie beantrage ich Elternzeit in der Elternzeit beim AG?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wie beantrage ich Elternzeit in der Elternzeit beim AG?

cinaty

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Liebe Frau Bader, ich habe im Dez 2012 mein Sohn bekommen und 2 Jahre Elternzeit beantragt. Im April 2014 erwarte ich das 2. Kind. Gilt auch für das 2. Kind das MuSchG (8 Wochen nach Entbindung)? Habe in der Elternzeit keine Arbeit aufgenommen. Wann muss ich den Antrag auf Elternzeit beim AG für das 2. Kind einreichen? Direkt nach der Geburt oder nach Ablauf der 1. Elternzeit? Wird dann die Rest-Elternzeit (8 Monate) vom 1. Kind verfallen oder darf ich es aufschieben? Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mich aufklären könnten. LG, cinaty


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Es kommt besser. :-) Du beendest Deine Elternzeit zum Tag vor neuem Mutterschutz. Der AG kann dem nicht wiedersprechen und muss auch nicht zustimmen. Dann bekommst Du volles Mutterschaftsgeld und nimmst nach der Geburt Elternzeit für Kind 2. Du kannst darum bitten die restliche Zeit von Kind 1 ( zumindest aber das 3. Jahr ) auf die Zeit bis zum ersten Geb. zu übertragen.


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