Lara91
Hallo, Ich hätte eine Frage bezüglich dem Mutterschaftsgeld und dem Elterngeld. Die Elternzeit(2Jahre) meiner ersten Tochter endet am 22.06.17. Ich bin erneut schwanger und der neue Mutterschutz beginnt am 21.06.17. Ich habe im 2. Elternzeitjahr geringfügig (450€) gearbeitet, ab Schwangerschaft mit Beschäftigungsverbot. Nun wurde mir geraten meine Elternzeit vorzeitig bis zum 20.06.17 zu beenden, da ich dann Anspruch auf den AG-Zuschuss haben sollte. Berechnet sich nun der AG-Zuschuss beim Mutterschaftsgeld nach dem Gehalt was ich vor der ersten Schwangerschaft hatte oder nach dem 450€ Job? Und wie berechnet sich dann mein Elterngeld? Mit freundlichen Grüßen Lara
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom alten VZ Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
wenn Du die Ez zum neuen Mutterschutz beendest, dann nach dem VZ-Lohn von vor dem ersten Kind. Tipp wär aber zusätzlich, dem AG schriftlich mitzuteilen das du dir freihälst das 3te Jahr EZ von Kind1 bis zur Einschulung aufbewahren willst. Wer weiß was noch kommt. Und drauf verzichten kannst Du immer noch. EG wird dann nach dem 450 € Job berechnet.
Lara91
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich dachte, dass beim Elterngeld die Zeit in der ich in erster Elternzeit(bis 20.06.17) und Mutterschutz war/bin ausgeklammert wird und dann nach dem Einkommen von vor der ersten Geburt berechnet wird?? Und dass dabei der Minijob während Elternzeit keine Rolle spielt.
Sternenschnuppe
Alles ab dem ersten Geb. von Kind 1 ( bei Alleinerziehenden nach 14 Monaten) geht als das in die Berechnung was an Einkommen da ist. Bei Dir eben 450€. Elterngeldzeiten werden nur im ersten Jahr durch alten Lohn ersetzt.
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