Sky2016
Liebe Frau Bader, ich bin bis zum 23.11.2015 in Elternzeit für meine Tochter, die am 24.11.2014 geboren wurde. Vor ihrer Geburt hatte ich die Steuerklasse III, die auch für die Berechnung ihres Elterngeldes herangezogen wurde. Nun bin ich wieder schwanger und gehe am 12.12.2015 in Mutterschutz. Während der Elternzeit haben wir die Steuerklassen gewechselt, so dass ich die Steuerklasse V hatte. Für die Berechnung des Elterngeldes meines zweiten Kindes werden ja die Elterngeldbezugszeiten meines ersten Kindes raus gerechnet. Somit wird mein Gehalt vor der Geburt meiner ersten Tochter bei der Berechnung zugrunde gelegt. Gilt das gleiche für die Steuerklasse? Wird also die gleiche Steuerklasse genutzt, die ich in den relevanten Bezugsmonaten hatte (also III) oder nicht? Und würde es einen Unterschied machen, ob ich die drei Wochen auf Steuerklasse V voll arbeite oder meine Elternzeit um die drei Wochen verlängere? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen Isabelle Unger
Hallo, es wird die Steuerklasse genommen, die man überiwgend, also mind 7 Mo in den letzten 12 Mo. vor der Geburt hatte. Liebe Grüße NB
Panther40
Hallo Frau Unger, können Sie den Fall bitte aufklären? Ich habe mir nämlich schon die selbe Frage gestellt. Wurden die letzten 12 vollständigen Kalendermonate zur Ermittlung der überwiegenden Steuerklasse herangezogen (Dez 2014 - Nov 2015)? Oder wurde die überwiegende Steuerklasse der letzten 12 für die Berechnung des Elterngeldes relevanten vollständigen Monaten ermittelt (Okt 2013 - Sept 2014) (=gleicher Zeitraum wie bei Kind 1 durch Ausklammerung der Elternzeit)? Vielen Dank und beste Grüße, Fabian
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