Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Weihnachtsgeld in der Elternzeit?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Weihnachtsgeld in der Elternzeit?

MattiasR

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine Frage bzgl. der Sonderzahlung "Weihnachtsgeld" in der Elternzeit. Etwas über meine Situation, ich werde nach TvöD SuE bezahlt und bin am 04.07.2015 (mit der Geburt meines Sohnes) als Vater in Elternzeit gegangen und fange am 04.01.2016 wieder an zu arbeiten. Meine Frage ist, ob ich dieses Jahr Anspruch auf Weihnachtsgeld habe? Nach dem Lesen von TvöD §20, habe ich vier spezifische Fragen: - Löst meine Elternzeit mein Arbeitsverhältnis auf/ruht es und schließt dies eine Sonderzahlung aus? (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung -Wenn es entscheidend ist im Dezember zu arbeiten, reicht es aus einen Tag in diesem Monat zu arbeiten? -Normalerweise wird die Sonderzahlung nach den Gehältern von Juli, August und September berechnet, wie wird das in meinem Fall gemacht? - Ist die Sonderzahlung (angenommen dass sie mir zusteht) vermindert durch die Monate wo ich nicht gearbeitet habe (wegen Elternzeit). In diesem Fall, von Juli bis Dezember, also 6/12. Satz (4) von § 20 scheint zu sagen dass es keine Verminderung unterbleibt für c) Inanspruchnahme der Elternzeit im gleichen Kalenderjahr, was bei mir der Fall ist. Ist das eine richtige Interpretation? (4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben, b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; Vielen Dank für Ihre Hilfe! Ich freue mich über Ihre Auskunft. Mit freundlichen Grüßen, Mattias Renard


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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