Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Weihnachtsgeld in der Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Weihnachtsgeld in der Elternzeit

Sunny12

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Guten Abend Frau Bader, mein Mann und ich haben folgende Frage und zwar möchte er in den Monaten November und Dezember Elternzeit mit einer 50%-en Arbeitszeit nehmen. Im Dezember bekommt er Weihnachtsgeld (Zitat aus dem Arbeitsvertrag: "betriebliche Sonderzahlung in Form einer Weihnachtssonderzahlung in Höhe von 100% seines Monatsentgeltes). Wenn er jetzt im Dezember in Elternzeit ist, muss er auf Weihnachtsgeld verzichten oder gibt es hier eine Sonderregelung, wird er Anteilig diese bekommen, spricht 50% bezogen auf den Monat Dezember? Oder gilt hier die Regelung 10 Monate 100% Arbeitszeit + 2 Monate 50% Arbeitszeit >>Mittelwertbildung geteilt durch 12 Monate? Eine vertragliche Regelung wegen der Elternzeit dazu haben wir im Arbeitsvertrag nicht gefunden. Diese Weihnachtsgeldzahlung ist eine freiwillige Sonderzahlung. Über eine baldige Antwort freuen wir uns. Freundliche Grüße aus dem Norden


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht in der EZ kein Anspruch. Dies beruht darauf, dass das Arbeitsverhältnis während der EZ ruht. In der Zeit des Mutterschutzes wird es anders sein, also in Fällen, wo keine EZ genommen wird. Die Zeit eines Beschäftigungsverbotes gilt als Zeit, in welcher man gearbeitet hat. In der Regel erhält man das Weihnachtsgeld aber anteilig, aber auch das hängt von der üblichen Regelung bzw. vom Vertrag ab. Wird der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig gemacht, gelten nach der neusten Rechtssprechung Fehlzeiten nicht mehr als tatsächliche Arbeitszeiten. Weiter stellt sich die Frage, ob die Arbeitnehmerin zum Beispiel im Mutterschutz den anderen Arbeitnehmern gegenüber ungleich behandelt wird, was gegen das Grundgesetz verstößt. Dann hat sie ebenfalls einen Anspruch. Der EuGH hat bei der Gratifikation unterschieden: Nicht zulässig ist es, wenn ein AG AN komplett von Gratifikationen (Wie zB Weihnachtsgeld) ausschließt, ohne im Jahr der Gewährung der Gratifikation geleistete Arbeit oder Mutterschutzzeiten/ BVs zu berücksichtigen, wenn diese Gratifikation eine Vergütung für in diesem Jahr geleistete Arbeit sein soll. Anders hingegen kann einer Frau in EZ die Gewährung einer solchen Gratifikation verweigert werden, wenn die Gewährung dieser Zuwendung nur von der Voraussetzung abhängt, dass sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Gewährung im aktiven Beschäftigungsverhältnis befindet. Liebe Grüße NB


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