Sebbel2507
Guten Tag Fr. Bader. Sie können mir sicherlich weiterhelfen. Meine Tochter kam am 02.06.17 zur Welt und meine Elternzeit endet nun am 01.12.2019 diesen Jahres. Im Jahr der Geburt und letztes Jahr habe ich Weihnachtsgeld erhalten. Aus dem Tarifvertrag verstehe ich nicht so recht, wie das gemeint ist mit der Jahressonderzahlung. {Beschäftigte, die Elternzeit nach dem Bundeselterngeldgesetzes bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes in Anspruch nehmen und vor Eintritt in die Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gehabt hätten} Bedeutet es, dass ich Anspruch habe bis in das Jahr, wo das Kind den 12. LM vollendet hat und danach nicht mehr? Oder bedeutet es, wenn ich mindestens die ersten 12 LM Elternzeit beantrage, dass ich generell Anspruch habe. Habe ich dieses Jahr also noch Anspruch? Oder eventuell gekürzt auf 1/12 weil ich im Dezember ja wieder anfange? Freundliche Grüße Isabella Müller
Hallo, bitte die Hinweise lesen. Verträge kann ich hier nicht prüfen. Liebe Grüße NB
Sebbel2507
Ich nochmal. Ich verstehe es so, dass ich nur Anspruch bis zum vollendeten 12. LM auf die Weihnachtszuwendung habe. ABER: Ich habe nun noch folgenden Absatz gefunden: (d) Höhe der Weihnachtszuwendung 1Die Weihnachtszuwendung beträgt - unbeschadet des Absatz e - 100 v.H. der dem Mitarbeiter nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR während des Erholungsurlaubs zustehenden Bezüge, die diesem zugestanden hätten, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. 2Dabei sind bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 4 der Anlage 14 zu den AVR bei der 5-Tage-Woche 22 Urlaubstage, bei der 6-Tage-Woche 26 Urlaubstage und bei anderer Verteilung der Arbeitszeit die entsprechende Zahl von Urlaubstagen zugrunde zu legen. 3In den Fällen, in denen am Tag vor Eintritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestehen und während der Elternzeit eine Erziehungsgeld unschädliche Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstgeber ausgeübt wird, bemisst sich die Weihnachtszuwendung abweichend von Unterabs. 1. 4Für jeden Kalendermonat bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes erhält der Mitarbeiter ein Zwölftel der Weihnachtszuwendung, deren Höhe sich aus dem Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn der Elternzeit ergibt, wenn dies für ihn günstiger ist. 5Für jeden Kalendermonat nach Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes erhält der Mitarbeiter ein Zwölftel der Weihnachtszuwendung, deren Höhe sich aus dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat (Abs. (d) Unterabs. 1 und 3 entsprechend) ergibt. Das bedeutet doch, wenn ich während der Elternzeit eine Teilzeit Beschäftigung beim gleichen Dienstherrn, weiterhin Anspruch habe., oder? Ich bin während der Elternzeit geringfügig beschäftigt bei meinem AG. Nach meinen Recherchen, zählt dies auch zu den Teilzeitarbeitsverhältnissen, oder? Zur Info: Ich habe ein Betrag auf Abruf. Freundliche Grüße
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