Mutti85
Hallo Frau Bader. Ich habe eine etwas komplizierte Konstellation. Ich bin seit der Geburt meiner Tochter bei meinem Hauptarbeitgeber in Elternzeit. Ich habe 3 Jahre genommen, diese Elternzeit endet am 25.10.2016. Seit Juli 2015 arbeite ich bei einem anderen Arbeitgeber auf 450€-Basis. Dieses wurde genehmigt von meinem Hauptarbeitgeber und diese Genehmigung ist befristet bis zum Ende der Elternzeit, also bis 25.10. Ab dem 26.10. würde ich bei meinem Hauptarbeitgeber wieder in Teilzeit auf 25 Stunden anfangen zu arbeiten, das haben wir auch bereits schriftlich so vereinbart. Nun bin ich schwanger in der 4. Woche, ET für Kind 2 fällt auf den 7.11.2016. ich bin mir nun sehr unsicher, wie ich vorgehen soll, damit ich den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalte. 450€-Job kündigen zum Beginn des neuen Mutterschutzes und ebenfalls die noch bestehende Elternzeit vorzeitig beenden zum Beginn des Mutterschutzes? Und steht mir dann überhaupt der AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu oder nur die 13€ pro Kalendertag von der KK? Eine Zustimmung des AG zur vorzeitigen Beendigung aufgrund Mutterschutz muss nicht erfolgen oder? Und erhalte ich dann das Mutterschaftsgeld vom Teilzeitgehalt? Nächste Frage wäre das Elterngeld. Das bekäme ich aufgrund des 450€-Jobs in den letzten 12 Monaten davon ausgerechnet oder? Viele Grüße
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. da die andere Tätigkeit bis zum Ende der Elternzeit befristet ist, endet diese mit vorzeitiger Beendigung der Elternzeit. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Beides richtig. Elterngeld aus den 450€ und im Mutterschutz den Teilzeitlohn. 450€ endet automatisch wenn die Elternzeit beendet wird, ist ja daran gekoppelt.
Mutti85
Und bei dem 450€-Job stehen mir ja auch mehr als 450€ zu oder? Ich meine mal gelesen zu haben, dass es wenn es unter 1000€ liegt aufgestockt wird.
Sternenschnuppe
Die Prozente die es davon Elterngekd gibt. Für jede 20€ die zu den 1000€ fehlen gibt es 1% mehr Elterngekd. Also 67% plus 27,5 sind 95,5% von 450€.
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