pusteblume1976
Liebe Frau Bader, Folgendes Problem habe ich: In 12/14 bin ich während meiner Elternzeit in Mutterschutz gegangen. Meine großen Kinder sind 9 und 11 Jahre, ich hatte ingesamt 12 J. Elternzeit für beide Kinder - gesetzlich+tariflich+vertraglich. In dieser Zeit ruhte mein Vollzeitvertrag und ich hab Teilzeit in Elternzeit gearbeitet. Diese Elternzeit hätte am 31.12.2014 geendet. Nun ist meine dritte Tochter in 02/15 geboren. Elternzeit hatte ich für drei Jahre beantragt, wollte aber nach einem Jahr, zum 1.4.2016 wieder in Teilzeit während Elternzeit zurück kehren. Mein Arbeitgeber weigert sich, mich aufgrund fehlender Kapazitäten in Teilzeit zurück zu nehmen. Angenommen es bleibt dabei und ich muss die drei Jahre jetzt zu Hause bleiben, habe ich ja kein Einkommen. Muss ich mich dann arbeitslos melden? Von irgendwas muss ich ja leben. (Zur Info, ich lebe mit meinem Lebensgefährten, unserem gemeinsamen, sowie meinen beiden großen Kindern zusammen. Wir sind nicht verheiratet.) Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar! LG
Hallo, sie schlugen die im Rahmen Arbeitslosengeld eins, in dem sie dem Arbeitsmarkt Interessen zur Verfügung stehen. Dies, obwohl Sie einen Arbeitgeber. Sie müssen nachweisen, dass das Kind versorgt ist. Liebe Grüße Nb
Sternenschnuppe
Du hast ja Teilzeit gearbeitet, also hast Du Anspruch auf ALG1, auch in Elternzeit. Wenn die Kinderbetreuung nachgewiesen werden kann, dann stehst Du dem Arbeitsmarkt ja zur Verfügung.
pusteblume1976
Ist ALG1 das "normale" Arbeitslosengeld? (Sorry, ich war noch nie arbeitslos) Und wann muss ich das beantragen? Wie lange bekomme ich das denn? (Ich hoffe sehr, dass ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber doch noch die Teilzeitstelle durchkriege) Letzte Elterngeldzahlung ist im Januar 2016. Reicht es aus, wenn die Betreuung durch die Oma gewährleistet ist?
Sternenschnuppe
Wenn Oma das bestätigt ja. Sie muss es aber wirklich können, gerne werden dort, wo Omas angegeben sind, mal Kurse auferlegt, PC Kurs etc. , um zu schauen ob der Arbeitslose wirklich Zeit hat. Du musst Dir genau überlegen wie viele Stunden Du anbieten kannst. Dementsprechend bemisst sich der ALG1 Anspruch. Arbeitslosengeld, genau. Du kannst da jetzt schon einen Termin machen und das vorbesprechen, zeitgleich selbst um einen Job kümmern. Ab Februar wäre dann ja sinnvoll. Dein AG muss bestätigen Dich in Elternzeit aus betrieblichen Gründen nicht beschäftigen zu können.
pusteblume1976
Danke schon mal für die Antwort! Ja, die Oma ist immer startklar :-) Habe aber noch eine Frage. Ich habe vor der Mutterschutzfrist auch einen Nebenjob mit geringfügigem Einkommen gehabt (450 Euro), dieser Betrag wurde bei der Berechnung des Elterngeldes mit berücksichtigt. Ist dies dann auch bei Arbeitslosengeld der Fall?
Sternenschnuppe
Kannst Du den nicht weitermachen ? Soweit ich weiß nicht, der hat ja keine Abgaben in die Arbeitslosenversicherung. Also nicht versichert bei Ausfall?
pusteblume1976
Nein, der Mini-Job endete sowieso in 12/14
Mitglied inaktiv
Arbeitslosengeld wird immer als 0,-€ mit in die EG Berechnung aufgenommen! Nur schwangerschaftsbedingte Lohnersatzleistungen oder z.B. Gelder die während eines Zivildienstes oder der Wehrpflicht gezahlt werden ausgeklammert. Also auch wenn man sich während einer SS das Bein bricht und 10 Wochen zur Genesung braucht und dann dadurch Krankengeld bezieht zählt diese Zeit mit 0,-€ in die Berechnung. Ist man allerdings z.B. die gesamte SS wegen Hyperemesis krank geschrieben und bezieht nach den 6 Wochen Krankengeld, dann kann man die Zeit ausklammern lassen. LG Sabine
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