Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Was bedeutet §616 Abs. 1 Satz 1 BGB hat keine Anwendung?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Was bedeutet §616 Abs. 1 Satz 1 BGB hat keine Anwendung?

darkness21

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Moin Frau Bader, ich habe leider recht Blauäugig mein aktuellen Arbeitsvertrag unterschrieben. Unter den abschnitt Zusätzliche Vereinbarungen steht: §616 Abs.1 Satz 1 BGB findet auf dieses Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Mein Arbeitgeber meinte zu mir das er im Falle einer Schwangerschaft nicht zahlen würde. Da ich nicht geplant hatte noch mal Schwanger zu werden habe ich leider nicht weiter nachgefragt. Da ich jetzt ungeplant Schwanger geworden bin weis ich leider nicht was nun der Paragraph bedeutet im Bezug auf eine Schwangerschaft. Heißt es das mein Chef mir den Mutterschutz nicht bezahlen muss? Und wie geht es nach dem Mutterschutz weiter wenn ich noch kein Betreuungsplatz habe der Mutterschutz gilt ja nur 8 Wochen nach der Entbindung? Über eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, § 616 BGB regelt den Fall, dass man aus plötzlichen Gründen nicht zur Arbeit kommen kann, weil zum Beispiel das Kind krank ist. Diese Regelung ist unabdingbar, man kann also, und das ist doch allgemein üblich, vereinbaren, dass dies nicht gilt. Unabhängig davon gilt natürlich das Mutterschutzgesetz und später das BEEG. Sie bekommen ganz normales Mutterschaftsgeld und alle anderen Leistungen. Liebe Grüße NB


netteKlarinette

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Verweist der Ausschluss auf einen Tarifvertrag?


darkness21

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Hallo nein es ist kein Tarifvertrag es ist ein normaler Arbeitsvertrag


Mamamaike

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Hallo, meine Freundin hatte mal so einen Vertrag, und dadurch war Sonderurlaub (zur Hochzeit usw.) oder Kindkrankfrei ausgeschlossen. Mutterschutzleistungen sind meines Wissens nach im Mutterschutzgesetz geregelt, nicht im BGB. Viele Grüße


Julisa

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Ich habe diese Website dazu gefunden und finde da wird es Recht gut erklärt https://verdi-bub.de/wissen/praxistipps/freistellung-und-verguetungspflicht-bei-voruebergehender-arbeitsverhinderung#:~:text=Von%20%C2%A7%20616%20BGB%20k%C3%B6nnen,616%20BGB%20ist%20grunds%C3%A4tzlich%20m%C3%B6glich Mit Mutterschutz oder Schwangerschaft hat das rein gar nichts zu tun. Es geht lediglich darum, dass es keine Sonderurlaubstage für Hochzeit oder Entbindung gibt oder auch, dass keine Kindkranktage bezahlt werden, was ja aber dann sowieso die Krankenkasse übernimmt insofern du und Kind gesetzlich versichert sind.


Cpt_Elli

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In meinem Arbeitsvertrag ist §616 BGB auch ausgeschlossen, das ist arbeitsrechtlich zulässig und nicht so ungewöhnlich. Mutterschutz, Anrecht auf Elternzeit, Arbeitsschutz in der Schwangerschaft usw. sind an anderer Stelle gesetzlich geregelt. Würde der AG sich dagegen vertraglich absichern, wäre die Klausel nichtig. Der häufigste Anwendungsfall des genannten Paragraphen sind halt Kinderkranktage. Deshalb wahrscheinlich der Hinweis auf die Schwangerschaft. Wie hier schon erklärt wurde, hat man aber trotzdem ein Anrecht, diese zu nehmen. Zahlt dann aber die gesetzliche Krankenkasse (bis zu 90% des regulären Nettolohns).


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