Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Unterhaltspflichtige Mutter in Elternzeit, greift §1615I BGB für Unterh.Zahlung

Frage: Unterhaltspflichtige Mutter in Elternzeit, greift §1615I BGB für Unterh.Zahlung

Claudia J.

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Hallo Frau Bader, danke für Ihre professionelle Antwort. Ich beziehe mich auf meine 1. Frage und meinte natürlich Paragraf 1615I BGB. Und nein, es ist niemand gestorben. Muss der Mütterunterhalt durch Mutter eingefordert werden, um für das Kind aus 1. Ehe Unterhalt leisten zu können. Schließlich dürfen Kinder aus erster Beziehung nicht schlechter gestellt werden als das Kind aus der neuen Beziehung? VG Claudia


User-1736455377

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Also du meinst, dass die Mutter von ihrem Lebensgefährten ganz offiziell Betreuungsunterhalt in Bar einfordern soll um dadurch in die Lage versetzt zu werden, weiterhin Unterhalt für den bei euch lebenden Sohn zu zahlen? Heißt also im Klartext: ihr wollt damit indirekt/über diesen Weg den neuen Lebensgefährten für den Unterhalt zur Kasse bitten. Der hat aber mit dem bei euch lebenden Sohn gar nichts zu tun. Ist der U für den 1.Sohn offiziell festgelegt? Wenn nicht (also bisher private Einigung) wäre doch der 1. Schritt, den U offiziell berechnen zu lassen und einzufordern. Und nicht die Mutter zur Klage auf einen Betreuungsunterhalt für sich selbst zwingen zu wollen. Soweit ich weiß, würde der U für Kind 1 auf Grund des 2.Kindes auch neu berechnet werden können und dann wohl eher generell niedriger ausfallen als bisher. Betreuungsunterhalt könnte sie doch eh nur einfordern, wenn sie AE wäre und damit finanzielle Einbußen während der Betreuung bzw. EZ ausgleichen müsste. Das scheint ja hier nicht der Fall zu sein. Meiner Meinung nach hat Fr. Bader die Frage auch schon beantwortet: die Mutter darf hier in EZ gehen bzw. diese Konstellation ist die finanziell zu bevorzugende. Ich bin aber gespannt, was Frau Bader dazu antwortet.


Zickeheike

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Zum Thema kann ich nicht genau was sagen es würde mich aber auch interessieren. @suityourself Bei einer Frage aus der Gegenperspektive wurde Mal gesagt der Unterhaltspflichtige Vater darf nicht in Elternzeit gehen und dadurch sein Einkommen verringern da die Unterhaltspflicht K1 gegenüber vorgeht. (außer er zahlt den Unterhalt ganz normal weiter während der EZ) Würde mich nur Mal interessieren. LG


Sternenschnuppe

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Das nennt sich „fiktiver Trennungsunterhalt“ und kann auf ihr Einkommen angerechnet werden. Das neue Kind geht auch in die Berechnung mit ein. Dein Partner sollte beim Jugendamt eine Beistandschaft einrichten. Die kümmern sich dann.


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