Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Warum zählt gesplittetes Elterngeld 1. Kind nicht zur Berechnung des EG 2. Kind?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Warum zählt gesplittetes Elterngeld 1. Kind nicht zur Berechnung des EG 2. Kind?

Franzi_123

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Ich habe bei meinem ersten Kind (27.12.2013) das Elterngeld auf zwei Jahre auszahlen lassen, weil ich so lange wie möglich zuhause bei meinem Kind bleiben wollte und nicht gezwungen sein wollte arbeiten zu gehen. Nun habe ich ein zweites Kind bekommen (26.04.2016) und kämpfe mit dem Elterngeldantrag und den Bestimmungen zur Errechnung des Elterngeldes. Da ich eine Photovoltaikanlage habe, bin ich Unternehmer - maßgeblicher Zeitraum für die Berechnung ist also das Jahr 2015. 2015 habe ich aber noch Elterngeld erhalten - allerdings nur die zweite Hälfte des gesplitteten Elterngeldes. Das zählt ja nun leider nicht als Bezug von Elterngeld (warum auch immer...) aber auch nicht als Einkommen. Warum nicht? Das ist doch nicht fair! Warum werden beim Elterngeld für das zweite Kind nur die "belohnt" die entweder sofort wieder schwanger werden, oder diejenigen, die ihr Kind fremdbetreuen lassen und selbst wieder arbeiten gehen? Warum wird nicht honoriert, dass man die Kindererziehung selbst übernimmt und sich auch noch das Elterngeld so einteilt, dass es einem für zwei Jahre reicht? Kann man denn da nichts machen? Wäre mein erstes Kind nur 5 Tage später geboren, hätte ich im Januar 2015 noch Elterngeld bezogen und 2014 und 2013 Elterngeld und Mutterschaftsgelt. Dann wäre mein Elterngeld auch für das zweite Kind von meinem Einkommen 2012 berechnet worden.... würde das gesplittete Elterngeld als Elterngeldbezug zählen ebenfalls.... So bekomme ich nun aber nur den Mindestsatz. Es ist wirklich zum Verzweifeln!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, man bekommt grundsätzlich in den ersten 12 Mo EG - danach ist es eben nur aufgeteilt. Liebe Grüße NB


Franzi_123

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Ergänzung zur Frage: Würde die Auszahlung der zweiten Hälfte des Elterngeldes (und das Betreuungsgeld) dann wenigstens als Einkommen zählen, wenn schon nicht als Elterngeldbezug, würde das ja auch schon ein wenig helfen und ich würde wenigstens ein paar Euro mehr bekommen jeden Monat. Schließlich ist das ja meine "Entlohnung" dafür, dass Ich zuhause bleibe und mein Kind selbst beaufsichtige und erziehe.


chrissicat

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Ich finde, dass hat nichts damit zu tun, ob oder wie lange man sein eigenes Kind selbst betreut und erzieht. Wer sagt denn, dass diejenigen, die das Elterngeld nicht splitten lassen nach einem Jahr wieder arbeiten gehen? Wir z.B. lassen das Elterngeld eben nicht splitten, legen halt jeden Monat etwas für das zweite Jahr zurück... Wäre es dann nicht unfair, wenn jemand, der nur einen anderen Zahlungsrythmus gewählt hat, anders behandelt würde?


Sternenschnuppe

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Weil der Elterngeldbezug beendet ist ab dem ersten Geburtstag. Das danach ist nur die aufgesparte Rate. Verstehe Deine Ausführungen nicht ganz, bei allen zählt das echte Einkommen durch Erberbstätigkeit 12 Monate vor Mutterschutz. Bei Selbstständigen das Geschäftsjahr vor dem Geburtsjahr. Auch wenn Dein erstes Kind 5 Tage später geboren wäre, dann wäre es doch nun der gleiche Zeitraum zur Berechnung für das zweite Kind ?


Behnke

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Ja, es geht um den Bezugszeitraum, der beträgt immer 12 Monate nach der Geburt, auch wenn nach Wunsch länger ausgezahlt wird. Dieser Bezugszeitraum kann bei der Geburt eines weiteren Kindes als Verschiebemonate angesetzt werden und unberücksichtigt bleiben, es würde dann auf die Monate davor zurückgegriffen. Wird das Elterngeld 24 Monate ausgezahlt und anschließend ein weiteres Kind geboren, dann fallen keine Verschiebe-Monate in den für die Elterngeldberechnung relevanten Zeitraum von 12 Monaten vor der Geburt (exkl, Mutterschutzmonate), obwohl Elterngeld gezahlt wurde. Die Monate 12-24 gelten aber nicht mehr Bezugszeitraum des ersten Elterngeldes.


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