DieEnna
Liebe Frau Bader, meine Tochter kam im Oktober 2015 zur Welt. Ich bin Beamtin und habe im Jahr 2015 zusätzlich zu meiner normalen Arbeit einen Beitrag für eine Fachzeitschrift geschrieben. Dafür habe ich im März 2015 ein einmaliges Honorar von 349€ (Brutto) bekommen. Für die Berechnung meines Elterngeldes gilt nun mein Einkommen, in den 12 Monaten vor der Geburt meiner Tochter, als Mischeinkommen und es werden somit meine Einkünfte aus dem Jahr 2014 zur Berechnung berücksichtigt und nicht meine Einkünfte aus den 12 Monaten vor der Geburt. Die Differenz beträgt deswegen fast 200€ netto im Monat weniger Elterngeld, da ich im Jahr 2015 zwei "Gehatserhöhungen" hatte. Wieso zählt für die Berechnung ein einmaliges Honorar bereits als Selbstständigkeit? Ich habe ja keinen längeren Zeitraum diese Tätigkeit ausgeführt, sondern nur EINE Veröffentlichung gemacht und dafür EIN Honorar bekommen. Gibt es vielleicht eine Chance für mich, dass die 12 Monate vor der Geburt geltend gemacht werden und nicht das Kalenderjahr 2014, weil es sich lediglich um ein Honorar handelt. Vielen Dank schon im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Anne
Hallo, weil das als selbständige Tätigkeit angenommen wird. IUnd dann gilt eben das letzte abgeschlossenen Kalenderjahr. Ich würde mal Widerspruch einlegen, vllt. haben Sie Glück. Liebe Grüße NB
andihofi
Hallo! Kannst Du mir sagen, wie Dein Fall ausgegangen ist? Meine Situation ist ähnlich, nur dass mir wegen der geringfügigen selbständigen Tätigkeit sogar rd. 3000 Euro Elterngeld flöten gehen... Hast Du Widerspruch eingelegt? LG!
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