Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Vorzeitige Kündigung der Elternzeit aufgrund Vorteilen beim Mutterschaftsgeld?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Vorzeitige Kündigung der Elternzeit aufgrund Vorteilen beim Mutterschaftsgeld?

Caro T.

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Hallo, ich bekomme Anfang November (voraussichtlicher ET 05.11.15) mein zweites Kind. Momentan befinde ich mich noch im zweiten und letzten Elternzeitjahr für meine Tochter, bis zum 25.11.15. Seit Februar diesen Jahres arbeite ich aber auch wieder, 16 Std/Woche. Hierfür wurde eine schriftliche Vereinbarung mit meinem AG getroffen. Nun habe ich gelesen und gehört, dass ich meine derzeitige Elternzeit vorzeitig bei meinem AG kündigen kann um für das Mutterschaftsgeld wieder in den alten Vertrag zu fallen und somit einen finanziellen Vorteil zu haben, ist das richtig? Zu wann genau müsste ich dann kündigen und gibt es dazu ein Gesetz wo mein AG nachlesen kann? Vielen Dank im Voraus!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Das ist richtig. Du beendest zum Tag vor dem neuen Mutterschutz. Du musst nichts nachweisen, Dein Chef sollte das selbst wissen, oder sich informieren.


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