Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Vorzeitige Beendigung Elternzeit wegen Geburt eines weiteren Kindes

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Vorzeitige Beendigung Elternzeit wegen Geburt eines weiteren Kindes

baldZU4

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Liebe Frau Bader, unsere erste Tochter ist am 06.08.2014 geboren und meine Frau hat 3 Jahre Elternzeit beantragt mit einer Auszahlung des Elterngeldes in 12 Monaten. Nun freuen wir uns, dass wir voraussichtlich am 21.04.2016 unser zweites Kind in der Familie begrüßen dürfen! Meine Frau möchte die erste Elternzeit vorzeitig beenden und erneut drei Jahre beantragen. Welche Fristen müssen wir bei wem einhalten und zu welchem Datum müssen wir die bestehende Beendigen. - Gibt es hierfür wieder ein extra Formular? Außerdem interessiert uns welcher Zeitraum zur Berechnung des Elterngeld, bzw. Elterngeld Plus herangezogen wird (wo liegen da überhaupt die Unterschiede)? Vielen Dank für Ihre Antworten!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Beenden sollte sie die Elternzeit zum Tag vor neuem Mutterschutz. Dann bekommt sie volles Mutterschutzgeld, da der alte Vertrag wieder auflebt. Der Mutterschutz wird im März beginnen, oder ? Dies bedeutet dass September Oktober November Dezember Januar Februar mit 0€ in die neuen Berechnung gehen. Die restlichen 6 Monate werden durch alten Lohn ersetzt, da sie ja bis August 15 Elterngeld erhalten hat. Also 6x Lohn geteilt durch 12 und davon dann 65% ist das Elterngeld. Plus Geschwisterbonus.


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