Maria3745
Hallo Frau Bader, ich bin aktuell schwanger mit meinem ersten Kind und möchte mich frühzeitig schon vor der Geburt um meinen Wiedereinstieg kümmern. Ich habe einen schriftlichen Antrag formuliert, indem ich 3 Jahre Elternzeit beantrage unter der Bedingung, dass auch mein Antrag auf Teilzeit während Elternzeit genehmigt wird. Nach einem Jahr möchte ich gerne in Teilzeit in Elternzeit mit 15Std wieder beginnen. Grundsätzlich ist mein Arbeitgeber einverstanden, er möchte jedoch meinem schriftlichen Antrag noch nicht zustimmen. Mein Arbeitgeber meint, dass es für eine Zustimmung für die Teilzeit in Elternzeit noch zu früh wäre und ich diesen erst kurz vor Beginn im nächsten Jahr stellen kann. Da ich die 3 Jahre Elternzeit jedoch nur unter der Bedingung beantrage, dass ich auch Teilzeit während der Elternzeit arbeiten kann, muss mein Arbeitgeber doch jetzt eine Entscheidung über meinen schriftlichen Antrag treffen, oder? Im Internet steht lediglich, dass der Antrag spätestens 7 Wochen vorher gestellt werden muss. Eine Einschränkung, wann er frühestens gestellt werden kann habe ich nicht gefunden. Wie ist Ihre Einschätzung? Viele Grüße und vielen Dank Maria
Hallo, man kann einen Antrag auf Elternzeit nicht unter einer Bedingung stellen. Sie stellen den Antrag, am besten für zwei Jahre und gleichzeitig beantragen Sie Teilzeit. Das geht auch direkt nach der Geburt - was Ihr AG meint ist, dass er kurz vorher besser planen kann. Jetzt geht es noch nicht, da ja die Daten zur Geburt noch nicht feststehen. Er darf nur aus wichtigen betrieblichen Gründen ablehen (wenn er mehr als 15 AN hat). Liebe Grüße NB
Himbeere2008
Elternzeit beantragt man nicht, sie wird dem Arbeitgeber mitgeteilt und er hat kein Mitspracherecht. Somit muss er sie auch nicht genehmigen.
Felica
Ich rate ja immer davon ab EZ vor der Geburt zu melden, aber egal, muss jeder selbst wissen. Man spart sich halt doppelte Lauferei wenn man es erst nach Geburt macht. Davon ab, der AG hat kein Mitspracherecht bei der EZ, man teilt diese also lediglich mit, da muss nichts genehmigt werden. Und sie ist verbindlich, für beide! Wenn du also 3 Jahre EZ einreichst und dann nach 2 Jahren feststellt, och nö, dann geht das nur noch mit Zustimmung des AG. Außer du fällst unter Härtefall oder ein erneuter Mutterschutz beginnt. Mein Rat wäre also, teile lediglich 2 Jahre mit, das 3te kannst du dann auch ohne Zustimmung des AG dranhängen. Davon ab, was der AG kann ist dem TZ-Wunsch widersprechen, Macht er das allerdings nicht innerhalb einer bestimmten Frist, dann gilt die TZ als genehmigt. Hier siehst du das wichtigste: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit/faq/kann-ich-waehrend-der-elternzeit-teilzeit-arbeiten--124794
mellomania
mal bitte unterscheiden: du hast ein anrecht auf Elternzeit aber KEIN anrecht auf tz. ganz grob. gegenfrage, was machst du ,wenn er der tz widerspricht? gehst du dann direkt nach dem mutterschutz voll arbeiten? melde (nicht beantragen!!) die elternzeit und kümmere dich später um die tz in ez. diese kannst du nämlich bis zu 32 h (wenn kind ab september geboren, vorher 30h) auch wonaders arbeiten sollte dein AG widersprechen. er muss der ez gar nicht zustimmen, der tz aber schon. diese beantragst du, die ez meldest du.
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