Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Vollzeit/Elternzeit/Teilzeit(leider viele Fragen)

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Vollzeit/Elternzeit/Teilzeit(leider viele Fragen)

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader! Meine Elternzeit endet Anfang August 2004. Bis zum Mutterschutz habe ich Vollzeit im KH als Pflegehelferin gearbeitet. Habe einen unbefristeten Vertrag. Nun möchte ich nicht mehr Vollzeit arbeiten, geht auch nicht. Meine Tochter wird im August 3 und einen Kiga-Platz habe ich noch nicht. Sie ist zwar angemeldet, aber eine Zusage ist noch nicht da. Unsere Klinik wurde von einer städtischen Institution in eine gGmbH umgewandelt. Jetzt hab ich gleich mehrere Fragen. Ist die Klinik verpflichtet, mir eine Teilzeitstelle anzubieten? Wenn ja, ich könnte(sofern Kiga-Platz vorhanden) nur von 8.00-12.00 arbeiten. Habe ich einen Anspruch auf diese Zeiten? Dann noch was. In der Klinik selber kann ich laut PDL nicht als Teilzeitkraft anfangen, da nichts vorhanden ist und Stellen abgebaut werden. Es wird aber Anfang Mai ein Seniorenheim eröffnet, wo mir verschiedene Teilzeitstellen "angeboten"wurden. Allerdings kann ich zum Mai sowieso nicht anfangen, da ich 1. zur Kur fahre 2. keinen Kiga-Platz habe 3. meine Elternzeit noch läuft. Und wie sieht das aus bei einem Aufhebungsvertrag? Bekommt man eine Sperre beim Arbeitsamt? Entschuldigung für die vielen Fragen, aber ich hab wirklich keine Ahnung, wie das abläuft/ablaufen darf. Vielen Dank Britta


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 8 Wo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Bei einem Aufhebungsvertrag kann es zu einer Sperre kommen. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Das besagte Seniorenheim wird durch unsere Klinik mit Personal besetzt.


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