Mitglied inaktiv
Hallo, ich bin in der 33.SSW und bin noch bis 39.SSW selbstständig. ich gebe meine Selbstständigkeit aber auf und war heute beim Arbeitsamt um mich zu informieren, wie es weiter geht. Nun wurde mir heute mitgeteilt, dass ich auf meinen Mutterschutz verzichten kann und dann noch Anspruch hätte auf ALG 1 meine Resttage auf alle Fälle und nach der Elternzeit hätte ich dann auch wieder neuen Anspruch. Es lege nun an der Entscheidung der Leistungsabteilung. Kann ich mich auf den Termin irgendwie vorbereiten. Kennt sich damit jemand aus oder hat es selbst schon erlebt? Bin für jeden Tip dankbar. MfG resl
Mitglied inaktiv
Wieviele Tage "Alten" Anspruch hast Du noch und wann wurde die Leistung erstmals bewilligt? Wodurch hast Du neuen Anspruch erworben? Hast Du in die freiwillige Weiterversicherung eingezahlt? Das wäre alles wichtig, um Deine Frage zu beantworten. Gruß :-)
Mitglied inaktiv
Hallo, wie lange willst du denn in Erziehungszeit gehen? 1 Jahr? Hast du danach eine Betreuung? Ich denke schwierig ist es, weil du ja vorher Selbständig warst.... Grundsätzlich sind Erziehungszeiten Anwartschaftsbegründend aber nur wenn man unmittelbar davor in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. LG Lucy Ps: Bei dem Termin wird schon genau geprüft, ob du Anspruch hast! Wichtig ist, dass du dir die letzten 3-5 Jahren vielleicht mal genau aufschreibst, wann du wo und was gearbeitet hast...
Mitglied inaktiv
Hallo, also ich habe noch 26 Tage Restanspruch, welcher wohl auch noch nicht verfallen ist, lt. Auskunft vom Amt. Ich bin seit 10/06 selbstständig und war davor 11 Monate Arbeitslos also 10/05-09/06. Davor war ich in Elternzeit mit meinem ersten Sohn. von 27.10.2003 bis 26.10.2005. Davor war ich berufstätig als Angestellte Bilanzbuchhalterin (4 Jahre) - Ich weiß noch nicht, was ich danach mache, da meine Selbstständigkeit wohl eher nicht nochmal in Frage kommt;-) Danke für Eure Antworten
Mitglied inaktiv
Wenn es sich nur noch um einen restanspruch handelt, kannst Du den natürlich vor der EZ nehmen bzw. bis zur Entbindung bekommen. Aber wodurch sich Dein "neuer" Anspruch begründen soll, wenn Du jetzt während der Selbständigkeit NICHT freiwillig in der A´losenversicherung weiterversichert warst, ist mir schleierhaft. Du hast doch gar keinen neuen Anspruch erworben, zahlst jetzt nicht in der Weiterversicherung ein- und allein durch das Mutterschaftsgeld/ Elterngeld erwirbst Du keinen neuen Anspruch. Dafür sind immer Vorversicherungszeiten nötig. Oder habe ich Dich falsch verstanden? LG
Mitglied inaktiv
....http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0302600 Betrifft Absatz 2a) Nr. 1, du warst zwar vor der Erziehung nicht versicherungspflichtig tätig, hast aber eine Entgelterstatzleistung (Alg 1) bezogen. Wann hast du denn den Termin? Würde mich echt interessieren, was da rausgekommen ist. Ich bin selber bei der Agentur für Arbeit beschäftigt (z.Z. noch in Erziehungszeit), aber ich war zuletzt kurz nach der Ausbildung (`00) in der Leistungsabteilung... LG Lucy
Mitglied inaktiv
und was möchtest Du damit jetzt sagen? *gg*
Mitglied inaktiv
Sorry, hab mich vielleicht unklar ausgedrückt. Ich habe doch vorher geschrieben, dass die Elternzeit schon Anwartschaftsbegründend sein können, d.h. das man alleine durch die Elterzeit (und auch z.B. den Bezug von Krankengeld) einen neuen Anrpsuch auf Alg haben kann! (wenn man halt eben vorher in einem vers.pflicht Verh. gestanden hat, oder eine Entgeltersatzleistung bezogen hat) LG Lucy
Mitglied inaktiv
.. Frau Kollegin ;-) Aber... in diesem Fall ist die versicherungspflichtige Zeit ja bereits abgegolten, der erworbene Anspruch ist bis auf Resttage aufgebraucht. Danach kam ja nur noch Selbstständigkeit. Durch die neue EZ mit MG und EG kommt da kein neuer Anspruch zustande, da keine Vorversicherungszeit mehr da ist. Die letzten Tage ALG I vor ET helfen da mE auch nichts. Was mich jetzt mal ganu unabhängig davon interessiert- darfst Du nach EZ zurück in die LA? Durch ELeisA wurde ja das Personal dort so drastisch gekürzt... weißt Du schon, wie es bei Dir weitergeht? LG
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