gaschi14
Hallo, meine Frage wurde zwar im Forum in ähnlicher Form schon einmal gestellt, aber auch dort wurde sie nicht final beantwortet, bzw. es gab 2018 wohl eine Neuerung, weshalb ich mit dieser neuen Frage den Status quo klären wollte. Ausgangssituation bleibt der beliebte und legale "Steuertrick" mit dem Steuerklassenwechsel vor der Geburt. Wird die Steuerklasse gewechselt, muss mindestens sechs Monate Lohn in dieser Steuerklasse bezogen worden sein, damit von diesem (höheren) Netto-Betrag das Elterngeld berechnet wird. Der Klassiker in diesem Fall ist nun, so auch bei mir, dass fünf volle Monate Lohn in der neuen Steuerklasse bezogen wurde und im sechsten Monat greift irgendwann der Mutterschutz (bei mir am 25. Januar). Bis 2018 war es möglich, auf ein paar Tage Mutterschutz zu verzichten und somit konnte man seinen sechsten Monate in der neuen Steuerklasse voll machen. Meines Wissen nach wird dieser sechste Monate mit Mutterschutz-Verzicht nun aber ausgeklammert und somit wird das Elterngelt mit der alten Steuerklasse und damit schlechterem Netto berechnet. Daher möchte ich gerne den Status quo klären, damit das Thema auf dem neuesten rechtlichen Stand ist hier im Forum. Und außerdem junge Mütter von (unnötigem) Verzicht auf Mutterschutz abgehalten werden. Ich hoffe es kann geholfen werden :) .
Hallo, Sie können nicht den Mutterschutz ausklammern, Sie können aber auf den Mutterschutz partiell verzichten. Eine Ausnahme wird gelten, wenn Sie im BV sind. Liebe Grüße NB
gaschi14
Hi, genau, auf den Mutterschutz kann ich partiell Verzichten, damit quasi der sechste Monat in der neuen Steuerklasse noch 'voll' gemacht wird. Die Frage ist aber nicht, ob ich den Mutterschutz ausklammere, sondern das ZBFS.
gaschi14
Weiß jemand etwas zu diesem Thema?
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