Gerda
ich habe eine Frage zum Berechnungszeitraums des Elterngeldes in folgenden Falle. Als Geburtstermin unseres Kindes, ist der 04.07.2019 errechnet worden. Der gesetzliche Mutterschutz beginnt somit am 23.05.2019. Ich nun freiwillig auf Teile des gesetzlichen Mutterschutz verzichte und bis mindestens zum 01.06.19 weiterarbeite (Angestellte), welche Monate werden für die Berechnung des Elterngeldes heran gezogen: Juni 2018 – Mai 2019? Oder trotzdem Mai 2018 – April 2019? Mich verunsichert dabei dabei insbesondere folgendes Regelung im Gesetz: 2. Die Regelung des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 Alt 2 BEEG, wonach Monate mit Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte... Das hieße ja, ich dürfte ja währends des Mutterschutzes nicht beschäftigt werden, aber ich verzichte ja freiwillig auf ein paar Tage. Besten Dank
Hallo, wenn Sie den Mai arbeiten, wird er auch berücksichtigt. Liebe Grüße NB
Dojii
Du darfst freiwillig auf den Mutterschutz VOR Geburt verzichten und das Gehalt dieser Monate wird auch berücksichtigt bis zu dem Monat in dem der Mutterschutz beginnt. Wenn der verkürzte Mutterschutz also irgendwann im Juni 2019 beginnt, dann wird der Monat Juni 2019 nicht mehr berücksichtigt. Dann gilt Juni 2018 bis Mai 2019 als Grundlage. Wenn du willst, dass der Juni 2019 auch berücksichtigt wird, dann musst du bis mindestens 30.06.2019 weiterarbeiten.
Gerda
Mir ging es ja um den Mai 2019. Dieser würde nicht voll angerechnet, wenn ich zum Mutterschutz Beginn am 24.5. auf höre zu arbeiten. Mache ich bis zum 01.06. weiter passt es also. Vielen Dank
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