Stella010
Liebe Frau Bader, Ich habe dieses Jahr Anspruch auf 22 Urlaubstage (bis zum Ende des Mutterschutzes), die ich gerne direkt vor dem Anfang des Mutterschutzes nehmen würde. Ich habe einen entsprechenden Urlaubsantrag gestellt und es wurde mir mündlich mitgeteilt, dass es im Moment nur schwer absehbar ist, ob mein Urlaub genehmigt sein wird. (klang eher in Richtung nein). Mein Urlaub wurde allerdings nicht offiziell abgelehnt mit entsprechender Äußerung der betrieblichen Gründe. Zum Hintergrund, sie versuchen eine neue Person einzustellen, es gibt Bewerbungsgespräche, allerdings noch keine Zusage und es kann sich lange ziehen. Mein Mutterschutz beginnt in 3 Monaten. Wenn ich den Resturlaub nehme, würde mein "letzter" Tag schon in zwei Monaten sein. Es beginnt ein bisschen zetlich eng zu werden und ich würde gerne auch schon jetzt meinen "letzten" Tag kennen. Daher meine Fragen: 1, Wie lange muss ich auf eine Entscheidung über den Urlaubsantrag warten? Kann ich ggf. eine Frist setzen? Kann der Arbeitgeber sich auch in einem / zwei Monaten äußern (also erst ein paar Tage vor dem gewünschten Urlaub)? 2, Falls niemand eingestellt wird (was ich als relevanten betrieblichen Grund für die Verweigerung des Urlaubs akzeptieren würde) und mein Urlaub trotzdem mit der allgemeinen Begründung "wir brauchen dich länger" verweigert wird, muss ich dies akzeptieren? Ich werde innerhalb der paar Wochen keine konkrete Arbeit "abschließen" können, die Arbeit ist eher kontinuierlich. 3, Falls ich den Urlaubsanspruch tatsächlich auf nach die Elternzeit übertragen muss und innerhalb der Elternzeit kündigen würde, wird dieser Urlaub ausgezahlt? Wie würde sich das ändern, wenn ich innerhalb der EZ in TZ arbeiten werde und ggf. kündige? Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
Hallo, 1 Im Gesetz steht dazu nichts, es gibt aber Urteile, die Fristen setzen (zB einen Monat, Arbeitsgericht Chemnitz, Urteil v. 29.01.2018, Az.: 11 Ca 1751/17). Haken Sie schriftlich nach und setzen Sie eine Frist (eben mit Ablauf von 1 Mo. nach Erstantrag). 2. Der AG muss, wenn es sonst nicht hinkommt, nicht extra wegen Ihnen jmd einstellen. Wenn er personelle Engpässe hat, reicht das 3.Urlaub aus VZ soll auch in VZ genommen werden. Das geht auch nach der EZ oder kann eben ausgezahlt werden. Liebe Grüße NB
cube
Es gibt keine gesetzliche Regelung dazu, bis wann ein AG nach Eingang des Urlaubsantrages reagiert haben muss. Es gibt aber div. Urteile nach denen man von 4 Wochen ausgehen kann. Innerhalb dieser Zeit sollte der Urlaub genehmigt oder abgelehnt werden. Wenige Tage vorher erst reagieren würde den AN unangemessen benachteiligen. Es gibt Ausführungen von Anwälten, nach denen man den Urlaub als genehmigt ansehen kann, wenn eben nicht nach max 4 Wochen widersprochen wird - gesetzlich festgelegt ist das aber nicht und von daher würde ich nicht einfach davon ausgehen, dass du das so durchsetzen kannst. Grundsätzlich ist die Genehmigung aber dem AG überlassen und er kann aus betrieblichen Gründen diesen auch verweigern. Der AG ist nicht dazu verpflichtet, dir Urlaub vor dem MuSchu zu genehmigen - er verfällt ja nicht und kann also auch nach der EZ noch genommen werden. Ja, ich würde dem AG mit Hinweis auf das Abgabedatum des Antrages eine Frist zur Genehmigung oder Ablehnung setzen.
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