Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, wir erwarten im September unser erstes Kind und haben es so geplant, daß ich zunächst Elternzeit bis September 2002 nehme und anschließend für ein weiteres Jahr mein Mann die Elternzeit übernimmt. Wenn ich dann wieder arbeiten gehe, würde ich aber gerne für das 2. und 3. Jahr des Kindes meine Arbeitszeit auf 30 Stunden verringern. Ist das auch für das dritte Jahr möglich, obwohl wir nur 2 Jahre Elternzeit nehmen wollen, oder muß ich selbst dafür auch insgesamt 3 Jahre Elternzeit bei dem Arbeitgeber beantragen? Denn dann besteht ja auch gleichzeitig die Gefahr, daß ich 3 Jahre beantragt habe, aber der Arbeitgeber mich in dieser Zeit nicht arbeiten läßt und ich 3 Jahre zu Hause bin (so erging es einer Kollegin von mir). Im Voraus vielen Dank
Liebe Dodo, man muss unterscheiden, ob Sie EU nehmen oder nicht. Ich gebe IHnen mal zwei alternative Lösungen: 1. Sie wollen nicht in EU gehen: Ein Anspruch auf Teilzeit besteht aber nach dem neuen Teilzeitarbeitsgesetz. Es besteht ein begrenzter Anspruch auf Teilzeit, wenn: - mind 15 AN da sind - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 8 Wo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen 2. Sie wollen in EU gehen: Der Anspruch besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB
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