JanaF.
Guten Tag, ich habe eine nicht ganz alltägliche Frage an Sie. Ich bin Landesbeamte in Berlin und beauftragte Amtsanwältin. In den allg. Beamtenrechtlichen Regelungen steht geschrieben, dass Mutterschutz als Dienstzeit gilt und daher auf Beförderungen anzurechnen ist, also keine negativen Auswirkungen hat. Außerdem kann die Beförderung nach Ablauf der Probezeit nur dann versagt werden, wenn nachgewiesen werden kann, wenn man auch bei Anwesenheit das Ziel nicht erreicht hätte, so habe ich es gelesen. In den Sonderregelungen zum Amtsanwalt gibt es KEINEN Passus zur Probezeit bei Mutterschutz oder Krankheit. Da steht nur "Die Ernennung soll erst nach einjähriger Tätigkeit als Amtsanwalt erfolgen". Rechne ich meine Anwesenheitszeiten und den Mutterschutz zusammen, hätte ich die Beförderung und damit verbundene höhere Besoldung schon im April erreichen müssen. Nun erhielt ich jedoch ein Schreiben, in dem mir mitgeteilt wurde, dass ich wegen Mutterschutz und Elternzeit ( letzteres sehe ich ein) nur geringe Zeiten seit meiner Prpfubg abwesend war und daher meine Bewährung nichr festgestellt werden könne. Aus diesem Grund wurde die Probezeit um ein komplettes Jahr verlängert. Nun meine Frage: Habe ich eine Chance, wenn ich dagegen vorgehen möchte? In den Sonderregelungen steht nur "SOLL erst nach einjähriger Tärigkeit erfolgen ", zu den Fragen von Mutterschutz ist nichts geregelt, daher meine ich, dass auf die allgemeinen Beamtengesetze zurückgegriffen werden müsste. Diese besagen, dass der Mutterschutz als Dienstzeit gilt. Ansich darf mir das doch nicht zum Nachteil ausgelegt werden, oder? Für Ihre Einschätzung wäre ich sehr dankbar.
Hallo, in den beamtenrechtl. Einzelvorschriften einzelner Länder kenne ich mich nicht aus. Sorry Liebe Grüße nB
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