Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Verlängerung Elternzeit oder Kündigung????

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Verlängerung Elternzeit oder Kündigung????

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Guten Tag Frau Bader, liebe Muttis & Vatis! Ich brauche dringend Ihren bzw. Euren Rat. Ich habe im Oktober 2002 meine Tochter entbunden. Habe rechtzeitig bei meinem AG einen Antrag auf Elternzeit für 1 Jahr gestellt. Gleichzeitig habe ich ihm angekündigt, dass ich ob Oktober 2003 nur noch Teilzeit arbeiten möchte. Vor 2 Wochen bekam ich dann die Aussage, dass er mich eigentlich überhaupt nicht mehr einstellen möchte, weder Teilzeit noch Vollzeit (Kind wird ja öfter krank usw.). Hingegen hat er meiner Schwangerschaftsvertretung jetzt schon den Vertrag verlängert. Er hat sich entschieden, sie zu behalten. (Ist ja auch viel einfacher für ihn - keine Kinder, arbeitet bis spät abends, lässt sich total ausnutzen usw. - absolut mies). Als Kompromiß hat er mir vorgeschlagen, noch zusätzlich 2 Jahre Elternzeit zu nehmen. 2005 werde er dann weitersehen, was er dann mit mir anstellt. Meine Frage an meinen AG, was passieren würde, wenn ich ganz normal im Oktober d. Jahres meine Arbeit antreten würde, beantwortete er damit, dass ich dann an diesem Tage meine Kündigung bekommen würde. Super!!! Ich arbeite dort seit Anfang 2001. Er sagte mir, wenn ich Klage einreichen würde, hätte das Auswirkungen auf des Arbeitsverhältnis von meinem Mann (ist in der gleichen Sch....firma). (Klingt eigentlich nach purer Erpressung). Aber im Ernst: Mein Mann verdient sehr gutes Geld, und wir können es uns nicht leisten, beide arbeitslos zu sein. Was raten Sie mir? Kündigen lassen - Arbeitslosengeld bekommen? oder Elternzeit verlängern - nebenbei 30 Std./Wo. arbeiten gehen? Welche rechtlichen Dinge muß ich bei beiden Wegen beachten? Ich hoffe, Sie können mir helfen. Mein AG erwartet demnächst eine Antwort von mir und ich weiß nicht, was ich tun soll. Ich danke Ihnen recht herzlich im Voraus. Liebe Grüße Sandra


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB


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