aeniken
Hallo Frau Bader, meiner derzeitige Elternzeit geht noch bis 23.04.2016. Ich bin aber wieder schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin ist der 20.04.2016. Mein Arbeitgeber hat mir jetzt als Tipp gegeben, ich solle meine Elternzeit verkürzen, damit ich das volle Mutterschaftsgeld bekommen kann! Der Mutterschutz beginnt am 9.3.2016. Mein AG hat jetzt gesagt ist solle die Verkürzung schriftlich einreichen und folgendes schreiben: "Hiermit beantrage ich die Verkürzung der Elternzeit zum 31.01.2016 und um gleichzeitige unbezahlte Freistellung bis zum Beginn meines Mutterschutzes am 09.03.2016, da aus betrieblichen Gründen im Moment keine Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung besteht." Meine Frage ist, wieso soll ich die Elternzeit schon zu Ende Januar verkürzen und nicht erst zum 8.3.2016? Vielen Dank für ihr Antwort!
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Keine Ahnung, zum 08.03. reicht völlig aus. " Beende meine Elternzeit zum 08.03.2016. Freundliche Grüße " Fertig.
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