Tanja51
Habe das selbe Problem.... Meine Tochter wurde am 24.11.2017 geboren. Im Jahr 2016 war ich noch in den ersten fünf Monaten nebenberuflich als erste Hilfe Ausbilderin tätig, das Ganze lief auf Honorarbasis. Da ich kaum gearbeitet habe als erste Hilfe Ausbilderin bin ich nicht über die Übungsleiter-Pauschale gekommen. Im Einkommensteuerbescheid 2016 wurde meine Selbstständigkeit mit 0,00 Euro ausgewiesen. Wegen der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Selbstständigkeit fragt natürlich nun die Elterngeld Stelle nach ob ich ein Einnehmen hatte und möchte wahrscheinlich 2016 als Veranlagungsjahr für das Elterngeld nehmen. Dies wäre für mich total schlecht denn ich hatte 2016 im Vollzeitjob weniger verdient als in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt meiner Tochter. Kann die Elterngeld Stelle einfach 2016 als Berechnungs Jahr verwenden obwohl ich bei der Selbstständigkeit null Euro im Einkommenssteuerbescheid stehen habe weil ich nicht über die Übungsleitern Pauschale gekommen bin? Falls ja kann ich dagegen Einspruch einlegen?
Hallo, wenn die Beträge tatsächlich unter § 3 Nr. 26 EStG fallen, ändern Sie den Veranlagungszeitraum nicht. In § 2b iVm 2d BEEG wird nur von EINKÜNFTEN gesprochen. Liebe Grüße NB
Dojii
Nein, eigentlich nicht. Die Übungsleiterpauschale wird bei der Berücksichtigung des Einkommens beim Elterngeld nicht mit aufgenommen und darf auch nicht zur Verschiebung des Bemessungszeitraumes führen. Was ich allerdings komisch finde ist, dass das im Steuerbescheid aufgeführt wird. Denn das bedeutet meistens, dass du Einkünfte hattest, die vielleicht höher waren als die Ü-Pauschale und nur durch die hohen Ausgaben wieder auf 0 gefallen bist. Denn wenn das der Fall ist, dann muss tatsächlich das Jahr 2016 genutzt werden. Zitat: "Selbständige Einkünfte aus einer Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter (unterhalb des Freibetrages) dürfen daher nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums gem. § 2b Abs. 3 führen. Ist im Steuerbescheid dennoch eine selbständige Tätigkeit mit „Null“ ausgewiesen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die berechtigte Person in der entsprechenden Einkunftsart Einnahmen und Ausgaben hatte, die sich jedoch auf null saldieren (Nulleinkünfte)."
Tanja51
Ich war definitiv unterhalb der Übungsleitern-Pauschale, ausgaben habe ich gar nicht erst mit angerechnet, sonst wäre es ein Witz gewesen und ich hätte wahrscheinlich fast umsonst gearbeitet wegen der Hohen Fahrtkosten zu den Ausbildungsorten. Die Dame bei der Elterngeldstelle meinte nun, sobald ich eine Einnahme hatte, auch wenn die unter der Pauschale liegt , wird dieses Jahr zu Grunde gelegt Für das Elterngeld. Ich bin auch skeptisch weil das ja total gegen den Sinne der Unterstützung von Familien ist... Frau Bader können Sie mir in diesem Fall weiterhelfen? Ich hatte zusätzlich noch eine andere Nebeneschäftigung auf 450 € Basis, Ich habe im Internet einmal gelesen dass man aufgrund von Berufswechsels die zwölf Monate vor der Geburt als BeMessung Zeitraum bekommen kann, Würde das auch hier bei der Nebentätigkeit funktionieren und falls ja wie stelle ich das am besten an?
Dojii
Also ein Berufswechsel ist kein Grund für ein Wahlrecht des Bemessungszeitraumes. Das Elterngeldgesetz ist da eindeutig formuliert. Wenn steuerpflichtige selbstständige Einkünfte vorliegen, egal wie gering sie waren, dann muss das letzte abgeschlossene Kalenderjahr genutzt werden. Das wichtige ist eben, ob der Fall hier ebenfalls unter die Ausnahme der Ü-Pauschale fällt oder nicht.
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