Rolle
Schönen guten Tag, Ich bin Ende März Vater geworden und habe dafür ingsamt 2 getrennte Monate Elternzeit beantragt (3. und 13. Kindsmonat). Der ersten Monat habe ich jetzt bereits genommen. Nun werde ich Ende des Jahres den Arbeitgeber wechseln, sodass der zweite Elternzeitmonat in die Probezeit des neuen Arbeitgeber fällt und ich diesen somit nicht antreten kann (und auch nicht will). Kann ich den zweiten Monat nun einfach nicht antreten bzw. wie muss ich vorgehen und welche Konsequenzen (z.B. Rückzahlungen Elterngeld etc.) ergeben sich daraus? Vielen Dank und beste Grüße Maxi
Suomi
Wenn Du den 2. Monat Elterngeld nicht nimmst, musst Du den 1. Monat Elterngeld wieder zurückzahlen.
Dojii
Wenn du der Elterngeldstelle über die Elternzeitbestätigung deines alten Arbeitsgebers nachweisen kannst, dass du damals beide Monate direkt zusammen angemeldet hast, darfst du den ersten behalten und musst ihn nicht zurückzahlen. Den zweiten Elterngeldmonat bekommst du dann natürlich nicht mehr ausgezahlt, weil du ja arbeitest.
Rolle
Hallo, danke für die Antwort. Das wäre genau das was ich mir wünschen würden. Habe damals beide zusammen angemeldet und der Elterngeldstelle eine Bestätigung vom jetzigem Arbeitgeber geschickt. Was mich an der Variante stutzig macht ist, die Verpflichtung, dass man immer mindestens 2 Monate nehmen muss. Damit könnte man dies Pflicht ja umgehen oder? Danke
Dojii
Ja indirekt schon. Da du aber zwei Monate nachweislich beim Arbeitgeber angemeldet haben musst und du deine Elternzeit nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers wieder verkürzen darfst, reicht das dem Gesetzgeber als "Sicherheit", dass du zwei Monate nimmst. Eine Rückforderung des ersten Monats wäre nur dann möglich, wenn du bei deinem Arbeitgeber nur einen Monat angemeldest hättest, aber zwei Monate Elterngeld beantragst. Denn dann hättest du im Antrag von Anfang an vorsätzlich/fahrlässig falsche Angaben gemacht. Dann kann man auch für die Vergangenheit das Geld zurückfordern. Deine Angaben waren aber richtig und du hättest nachweislich die Voraussetzungen für das Elterngeld in beiden Monaten erfüllt. Damit ist die Änderung erst nach Bescheiderteilung erfolgt.
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