Frage: URTEIL: Kindergartenplatz

Ein einjähriges Kind hat Anspruch auf einen Kita-Platz, dessen zeitlicher Umfang sich nach dem Betreuungsbedarf der Eltern richtet. Das hat das Verwaltungsgerichts Aachen entschieden. Die Stadt Aachen ist damit verpflichtet, für das klagende Kind ab dem 01.08.2018 einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von 8 bis 17 Uhr zur Verfügung zu stellen. Ein Angebot der Stadt mit Zeiten von 7:30 bis 16:30 Uhr hielten die Richter nicht für ausreichend (Beschluss vom 31.07.2018, Az.: 8 L 700/18). Anspruch auf Betreuungsplatz bis 17 Uhr Die Eltern des Kindes benötigen einen Kita-Platz von montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr. Die Stadt Aachen hatte vorgetragen, für das Kind stehe ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung nur bis 16:30 Uhr zur Verfügung. Das Gericht entschied, dass Kindern in der Zeit zwischen Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein einklagbarer Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege zusteht. Anspruch unterliegt keinem Kapazitätsvorbehalt Dieser Anspruch stehe nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt, so das Gericht weiter. Damit habe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass eine am konkreten Bedarf ausgerichtete ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen geschaffen oder durch geeignete Dritte (etwa freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen) bereitgestellt werde. Dabei müsse sichergestellt sein, dass in zeitlicher Hinsicht dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entsprochen werde. Öffnungszeiten von 7:30 bis 16:30 unzureichend Diesen Anforderungen habe die Stadt Aachen hier nicht genügt, so das VG. Die Eltern des Antragstellers hätten nachgewiesen, dass sie aufgrund ihrer Arbeits- und Wegezeiten einer werktäglichen Betreuung in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr bedürfen. Die von der Stadt wochentags zur Verfügung gestellte Betreuung des Antragstellers in der fraglichen Kindertageseinrichtung in der Zeit von 7:30 bis 16:30 Uhr genüge den Anforderungen nicht. Verweis auf Tagesmutter nicht möglich Die Stadt könne den Antragsteller auch nicht auf eine Betreuung in der Kindertagespflege (etwa durch eine Tagesmutter) verweisen. Ein solcher Verweis sei erst zulässig, wenn die Kapazität in der primär gewählten Betreuungsform (hier: Kindertagesstätte) erschöpft sei, was die Stadt nicht nachgewiesen habe. Sie habe auch keine Angaben dazu gemacht, dass eine Streckung der Öffnungszeiten und ein damit einhergehender erhöhter Personalaufwand etwa wegen eines derzeitigen Fachkräftemangels ihrerseits nicht zu leisten sei. (Quelle: C.H.Beck online)

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.08.2018



Antwort auf: URTEIL: Kindergartenplatz

Da bin ich ja mal gespannt, was das für die Gemeinden heißt. Hier bei uns hat die KiTa gar nicht bis 17 Uhr offen, Freitags nur bis 15 Uhr, und Tagesmutter existieren nicht. Vielleicht werden die Betreuungszeiten jetzt doch mal flexibler mancherorts. LG Lilly

Mitglied inaktiv - 02.08.2018, 21:16



Antwort auf: URTEIL: Kindergartenplatz

Hier KiTa zwar bis 17.00 Uhr, aber Freitags nur bis 15.00 Uhr. Eien bietet inzwischen auch am Wochenende auch freiwillig Betreuung an, Politiker laufen dagegen Sturm. Tagesmütter gibt es, die wenigsten arbeiten aber über den frühen nachmittag hinaus. Da auch nur begrenzte Kinder angenommen werden dürfen, geht es auch nicht das ein Kind für 1-2 Randstundenbetreuung einen Ganztagesplatz blockiert.

von Felica am 02.08.2018, 21:24



Antwort auf: URTEIL: Kindergartenplatz

Hier gibt es keine Kita, die länger als 16:30 Uhr auf hat. Freitags auch nur bis 14:00 Uhr bis spätestens 15:00 Uhr.... Und kein Kind darf länger als 8 Stunden am Stück da sein - wer als bis 16.30 Uhr dableibt, darf morgens erst um 08:30 Uhr kommen. Das wird ggf. interessant werden....

Mitglied inaktiv - 03.08.2018, 11:08



Antwort auf: URTEIL: Kindergartenplatz

Wie das andere machen. Ich bin derzeit in Teilzeit mit 30h/Woche und täglich insgesamt 3h Wegezeit. Mein Mann ist von 6:30-17:30Uhr aus dem Haus. Unterstützung haben wir sonst keine. Das ne Kita bereits so zeitig schließt oder Kinder max 8h am Tag bleiben dürfen... Wo führt das hin? Soll man nicht mehr arbeiten gehen?

von Annimais am 03.08.2018, 13:32



Antwort auf: URTEIL: Kindergartenplatz

Bei uns im Prinzip genauso, wobei bei uns in Ausnahmen inzwischen auch 45h die Woche, also 9h am Tag genehmigt werden durch die KiTa-Leitung. Allerdings nur als Einzelfallentscheidungen. Aber immerhin besser als in der Grundschule. Da wird die Ganztagsbetreuung zum nächsten Schuljahr abgeschafft und die Mittagsbetreuung hier im Dorf geht nur bis 15 Uhr (Freitag bis 14 Uhr) ohne Hausaufgabenbetreuung (reine "Verwahrstelle mit Mittagessen"). LG Lilly

Mitglied inaktiv - 03.08.2018, 20:07



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