Papa von Julius
Hallo, Frau Bader Meine Frau war vor der Geburt unseres Sohnes im Beschäftigungsverbot. Anschließend die gesetzlichen Mutterschutzfristen, dann 2 Jahre Elternzeit. Direkt im Anschluss daran hat sie Ihren Resturlaub angetreten. Zuerst war der AG der Ansicht, er müsse keinen Durchnittslohn nach BUrlG berechnen, da ja 13 Wochen vor Beginn des Urlaubes kein Arbeitsentgelt erzählt bzw berechnet wurde. Nach nunmehr 6 Monaten konnte ich jedoch den AG "überzeugen", das für die Berechnung der Entgeltfortzahlung die letzten 3 Monate vor Eintritt des Mutterschutzes als Referenz heranzuziehen sind. Der Ag hat dahingehend korrigiert. Aber: im Zeitraum vor Beginn des Mutterschutzes wurde ein Durchschnittslohn wegen Beschäftigungsverbot gezahlt. Dazu gehörte auch die Berücksichtigung von Überstunden und deren Zuschläge. In den Abrechnungen meiner Frau ist jedoch jede einzelne Lohnart aufgeführt und unterm Strich ergibt sich ein Bruttolohn. Das es sich bei dieser Abrechnung um eine Beschäftigungsverbotsabrechnung handelt wir nur in einem Zusatz erwähnt. Bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes durch den Ag wurde jedoch eben der Durchschnittsverdienst um den Anteil des Überstundendurchschnitts herausgerechnet! Wir vertreten jedoch die Ansicht, das die gesamte Abrechnung als Referenz herangezogen werden muss, ohne die Durchschnittsbezahlung für die Überstunden herauszurechnen, da der Beschäftigungsverbotslohn ein Durchschnitt ist und dieser nicht einfach um gewisse Bestandteile für eine neuerliche Durchschnittsberechnung nach einem anderen Gesetz gekürzt werden kann. Wir wissen im Moment nicht weiter. Können Sie uns einen hilfreichen Tipp geben oder gar ein Referenzurteil o.ä. nennen? Vielen Dank
Hallo, verstehe ich nicht so ganz. Sie muss doch nach dem VZ-Lohn entsprechend Vertrag bezahlt werden (wenn die Ansprüche nach der langen Zeit noch bestehen - lesen Sie dazu im Vertrag) Liebe Grüße NB
mellomania
das eine ht doch mit dem andren nix zu tun. wenn der urlaub in vollzeit entstanden ist, erhält sie den vertraglich vereinbarten vollzeit lohn während des urlaubs. das hat mit dem bv doch gar nix zu tun. auch ein durchschnitt wird bei der urlaubsabgeltung nicht herangezogen. wie kommt ihr da überhaupt drauf? wenn sie brutto 2000 euro vertraglich vereinbart verdient hat vor der elternzeit dann erhält sie eben dieses 2000 brutto anteilig, wieviele tage urlaub sie hat. wie wurde der urlaub denn vor der elternzeit bezahlt?
Papa von Julius
Das mag zutreffen, wenn man einen ständig gleichbleibenden Lohn/ Gehalt hat. Bei einem monatlich unterschiedlichen Lohn, z.b. durch Wechselschichtzuschläge sieht das BUrlG eben vor einen Durchschnitt zu bilden. Wenn also vor einem 1 monatigen Urlaub in drei Monaten zuvor 1800, 3100 und 3500 Euro verdient wurden beträgt der Durchschnitt 8400:3= 2800 €... nachzulesen im Bundesurlaubsgesetz. Nur weil man es nicht kennt oder versteht, heißt es nicht das andere etwas Utopisches verlangen. Bitte also nur fundierte Kommentare. Danke
mellomania
daher die frage, WIE wurde der urlaub VOR der elternzeit bezahtl. genau SO muss er jetzt bezahlt werden. eben falls danke.
la-floe
da möchte Ihnen jemand helfen (kostenlos in seiner Freizeit) und Sie machen denjenigen derart unverschämt und herablassend von der Seite an? Ich kann nur hoffen, dass Sie einfach einen schlechten Tag haben oder - sollte dises Auftreten hier tatsächlich Ihre normale Umgangsform mit Mitmenschen sein- dass Ihre Frau einen empathischen und freundlichen Gegenpart darstellt. Es wäre Julius aufrichtig zu wünschen. floe
KielSprotte
Manchen Fragestellern könnte man ja helfen, hat aber bei den hier vorgetragenen Benehmen keine Lust dazu.......heiliges Blechle, hoffentlich muss sich Julius später nicht allzu oft für seinen Papa schämen.
Mitglied inaktiv
Wenn der AP sich beim AG seiner Frau auch so positioniert hat, hat die gute jetzt noch einen job?
KielSprotte
DIE Frage habe ich mir auch schon gestellt..... Wobei ich es schon immer bezeichnend finde, wenn der Ehemann meint für seine Frau vorsprechen (bzw. posten) zu müssen. Das könnte sie doch theoretisch auch alleine machen, schließlich ist es IHRE Abrechnung und NICHT SEINE!
HeyDu!
Der Mann war sachlich, wie es für Männer üblich ist. Ich lese nix verwerfliches. Er bittet lediglich um hilfreiche Antworten. Überlese ich etwas oder interpretiere ich weniger?
mellomania
naja, wenn du das so siehst. es sehen viele eben zu recht anders. und wenn er so im real life agiert, na klasse. warum kann sich die frau nicht selber kümmern? naja
HeyDu!
Es geht uns schlicht nichts an, warum er statt der Frau fragt. Zu Recht sehen es also alle wie Du :-D ... Naja, in meinen Augen war er einfach sachlich, ich bin dann scheinbar blind.
Papa von Julius
Danke für die Antworten. Zur Erklärung: Laut AV wird für Zeiten des Urlaubs und Krankheiten ein Durchschnittslohn entsprechend der gesetzlichen Regelungen bezahlt. Hierfür werden immer die letzten 3 vollen Monate vor dem Ereignis herangezogen. In unserem Fall also die 3 Monate des Beschäftigungsverbotes wo immer der gleiche Lohn erzielt wurde. Entsprechend der Natur der Berechnung des BV Lohns wurden hierbei auch der erzielte Überstundenlohn und dessen Zuschläge berücksichtigt. Um nun für den anschließend zu berechnenden Urlaubslohn einen Durchschnitt zu bilden sind wir der Ansicht, das der BV Lohn insgesamt als Referenz für die Bemessung zu nehmen ist. Der Ag hat jedoch den Anteil für die Überstunden aus dem Referenzzeitraum herausgerechnet und nur den Lohn berücksichtigt der laut BUrlG vorgesehen ist. Also... Februar 2000€ davon 300 € überstd März 2300€ davon 600€ überstd April 2600 € davon 900€ überstd BV ab Mai also Lohndurchschnitt 2300 € davon 600 überstd bis November. Dann Elternzeit, anschließend direkt Urlaub. Januar 1700 Februar 1700 Das entspricht nur dem Grundlohn Unserer Ansicht nach muss jedoch der Referenzlohn i.H.v durchschnittlich 2300€ berücksichtigt und gezahlt werden. Ich hoffe das war nun etwas verständlicher
Papa von Julius
Kleiner Nachtrag noch: es wurde für den Urlaub ein Durchschnittslohn berechnet und gezahlt, jedoch ohne den Überstunden Anteil aus den drei Monaten im Referenzzeitraum... Ich habe jedoch nur runde Beispielsummen genannt. Darf, bzw muss der Überstunden Anteil aus dem Beschäftigungsverbotslohn herausgerechnet werden? Unserer Ansicht nach nicht, da der BV Lohn als Gesamtlohn berücksichtigt werden muss
mellomania
welches Geld hat sie VOR dem allen als Abgeltung für die Zeit des Urluabs bekommen? genau DAS erhält sie jetzt auch. ohne Schnittrechnung etcpp. denn es gilt JETZT der gleiche vertrag wie VORHER. oder?
cube
"Die Überstunden finden bei der Berechnung des Urlaubsentgelts keine Berücksichtigung; dies hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ausdrücklich so geregelt. Es ist daher immer nur das tarifliche oder arbeitsvertraglich vereinbarte Grundgehalt für die Berechnung der Vergütung für genommene Urlaubsansprüche maßgeblich. Die Rechtslage ist hier also dieselbe wie bei der Entgeltfortzahlung." Macht ja auch Sinn: wie soll der AG wissen, ob theoretisch auch wieder Überstunden angefallen wären, wenn man denn gearbeitet hätte statt Urlaub zu nehmen.
Papa von Julius
Ja, stimmt Überstunden werden nicht eingerechnet, aber sie hat ja während des BV auch keine Überstunden gemacht sondern hierfür nur den Durchschnittslohn nach Mutterschutzgesetz während BV bekommen. Dann muss doch eigentlich eben dieser Lohn (BV-Lohn) als Grundlage für die Berechnung des Urlaubsdurchschnitts zugrunde gelegt werden.
Papa von Julius
@ mellomania... Der Urlaub vor der Schwangerschaft wurde ebenfalls mit einer Schnittberechnung bezahlt... Dieser Schnitt beinhaltet die Berücksichtigung von allen Lohnarten ausser Einmalzahlungen und Überstunden. Würde man direkt nach dem Urlaub krank werden würde für die Berechnung des Krankheitsschnittes ja auch der höhere Durchschnittslohn in die neue Berechnung mit einfließen. Deshalb meine Frage: ist der BV-Lohn bei der Schnittberechnung zu berücksichtigen? Im BUrlG ist solch ein Lohn ja nicht als nicht berücksichtigungsfähig ausgeschlossen.
Mitglied inaktiv
hat Julius vater nicht auf unsere lieblingsmellomania geantwortet?
cube
Maßgeblich für das Urlaubsentgeld ist aber der vertraglich vereinbarte Grundlohn - exklusive möglicher Überstunden oder anderer, vorübergehender Gehaltssteigerungen. Ich glaube du meinst, du könntest das BV-Gehalt als Grundgehalt nehmen, sondern das durchschnittlich ermittelte, welches im BV zu zahlen ist. Das BV hat aber mit dem Urlaubsentgeld nichts zu tun.
Papa von Julius
Hmmmm... Wenn ich jedoch im Januar 2000 verdiene, im Februar 2200 und im März 3000 dann erhalte ich für den Urlaub im April 7200:3= 2400 Urlaubsentgelt. Danach arbeite ich weiter und erhalte im Mai 2000 und Juni 1900... Im Juli habe ich wieder Urlaub. Die drei Monate welche für die Durchschnittsberechnung heranzuziehen sind waren dann April, Mai und Juni, also 6300:3= 2100, welches auch genauso berechnet wurde. Also ist der Urlaubsmonat April in eine nachfolgende Durchschnittsberechnung eingeflossen. Eben deshalb gehe ich davon aus, das diese Art gleichfalls mit dem Durchschnitt des BV passieren muss.
cube
Sie war im BV, Mutterschutz und dann2 Jahre in EZ. Der Resturlaub wird direkt im Anschluss genommen - ohne, das vorher ein Lohn erzielt wurde. Heißt: der AG hat hier gar keine Grundlage, auf der er einen Durchschnitt berechnen könnte. Die ganze Chose von wegen MuSchu etc ist ja nun vorbei - es lebt der ursprüngliche Vertrag wieder auf. Und im Rahmen dessen nimmt sie nun Urlaub.
cube
Ich glaube, euer Denkfehler liegt darin, dass der Urlaub ja aus Gründen der Schwangerschaft nicht genommen werden konnte und deswegen aber keine Benachteiligung entstehen darf. Also eine Berechnung des Urlaubentgeldes gemäß BV erfolgen müsste. Es entsteht aber keine Benachteiligung. Normalerweise wäre der Urlaub ja bereits verfallen, wenn er so lange nicht genommen wird. Auf Grund der Schwangerschaft, BV, EZ bleibt er jedoch bestehen. Und sogar zB in Vollzeit, auch wenn man nach der EZ nur Teilzeit arbeitet. Was aber eben nicht geht, ist jetzt, nach der EZ zusätzlich noch so zu tun, als wenn deine Frau sich noch im BV befinden würde und dementsprechend bezahlt wird. Das wäre sogar eine Bevorzugung gegenüber den Kollegen, was ausdrücklich aber auch nicht auf Grund einer Schwangerschaft sein darf. Deine Frau ist jetzt ganz normal gemäß Vertrag wieder im Job und hat immer noch Anspruch auf den kompletten, nicht vorher zu nehmenden Rest-Urlaub. Nicht mehr und nicht weniger.
Papa von Julius
Schon richtig, aber Der AG hat, wie vertraglich vereinbart, die letzten 3 abgerechneten Monate als Referenz für das Urlaubsentgelt genommen, nur das eben die zuletzt abgerechneten Monate kein Grundlohn plus Zulagen usw gezahlt wurde, sondern ein Entgelt nach BV. Das spiegelt sich jedoch nicht in seiner Berechnung wieder... Es fehlen exakt 593€ um die er den Lohn je Monat gekürzt hat. Diese 593€ sind exakt der Anteil an Überstundenlohn, der beim BV-Lohn mitgerechnet wird. Deshalb meine Frage: wenn der AG schon die letzten drei Monate als Referenzlohn bzw Bemessungslohn nutzt, darf er dann diesen Anteil von Überstunden herausrechnen und auf welcher Grundlage. Wir sind immer noch der Ansicht, dass er den kompletten zuletzt abgerechneten Lohn benutzen muss
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