Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, z. Zt. befinde ich mich im Erziehungsurlaub, der am 18.01.04 endet. Inzwischen bin ich wieder in der 23. Woche schwanger. Somit beginnt der Mutterschutz am 22.02.04. Ist es richtig, daß mir für das Jahr 2004 noch Urlaub bis Ende Mai (Ende Mutterschutz) zusteht und ich somit noch 5/12 meines Jahresurlaubs vor meinen Mutterschutz nehmen kann ?? Sollte es so sein, müßte ich für 3 Wochen zur Arbeit gehen - gibt es außer durch Krankschreibung eine Möglichkeit, diese Zeit zu überbrücken ?? Vielen Dank im Voraus Marion
Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Dies alles ist geregelt im MuSchG und BerzGG. Wenn nach Beendigung des EUs eine relativ kurze Zeit bis zur Geburt des nächsten Kindes ist, gibt es hierfür keine Sonderregelung. Wenn die drei Jahre noch nicht ausgeschöpft sind, kann man den AG um Verlängerung bitten. Man muss ansonsten arbeiten im normalen vertraglichen Rahmen gehen oder mit dem AG eine Sonderregelung finden. Unbezahlter EU oder Arbeitszeitverkürzung ist schlecht, denn dann verschlechtern sich fast alle Ansprüche (KK, Mutterschaftsgeld...), da diese sich nach den letzten Gehältern berechnen. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Du erhälst vollen Urlaubsanspruch für jeden Monat in dem Du gerabeitet hast / Mutterschutz hast. Monate, in denen ein Teil EZ noch ist, gelten auch als volle Arbeitsmonate (steht im BErzGG). Ich sehe es wie Du: Januar bis ca. Mai hast Du Urlaubsanspruch. Denn kannst Du vor dem MuSchu nehmen, sofern dein AG keine dringenden betr. Gründe dagegenstellt. Viele Grüße Désirée
Mitglied inaktiv
Vielen Dank für die Antworten. Da wird sich mein Chef freuen, wenn ich am ersten Arbeitstag einen Urlaubsantrag ausfülle ... ;-))
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