Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Urlaubsanspruch im Beschäftigungsverbot

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Urlaubsanspruch im Beschäftigungsverbot

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Hallo Frau Bader, bin nun seit Ende Oktober im Mutterschutz und hatte die ganze Zeit ein individuelles Beschäftigungsverbot. Nun möchte ich nach Ende des Mutterschutzes meinen Urlaub in Anspruch nehmen, bevor ich in Elternzeit gehe. Mein Arbeitgeber lehnt dieses ab, da ich ja im Beschäftigungsverbot gewesen sei und somit keinen Urlaubsanspruch (da keine Arbeitsleistung erbracht wurde) hätte. Ist das so oder wo ist dieses geregelt, damit ich mich darauf berufen könnte? Vielen Dank und LG Susi


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, man kann den ersten EU zu Ende nehmen u den zweiten dranhängen oder den ersten abbrechen u den neuen nehmen. Auf jeden Fall geht es nur bis zum 3. Geb. des letzten Kindes. Mit Zustimmung des AG kann man ein Jahr bis zum 8. Geb. des Kindes aufheben. Dann kann man den EU praktisch verlängern. Man könnte also das 3. Jahr gleich hinten dran hängen und hätte damit den EU verlängert - wenn der Ah zustimmt. Ansonsten muss man auch im EU genauso handeln wie ohne, also dem AG die SS zeitnah mitteilen, man ist KK-versichert. Wenn der Mutterschutz des 2. Kindes im EU des 1. Kindes liegt erhält man nur den Anteil der KK als Mutterschaftsgeld. Wenn nach Beendigung des EUs eine relativ kurze Zeit bis zur Geburt des nächsten Kindes ist, gibt es hierfür keine Sonderregelung. Wenn die drei Jahre noch nicht ausgeschöpft sind, kann man den AG um Verlängerung bitten. Man muss ansonsten arbeiten im normalen vertraglichen Rahmen gehen oder mit dem AG eine Sonderregelung finden. Eine Krankschreibung vom Arzt geht nur, wenn auch tatsächlich ein Grund dafür vorliegt. Unbezahlter EU oder Arbeitszeitverkürzung ist schlecht, denn dann verschlechtern sich fast alle Ansprüche (KK, Mutterschaftsgeld...), da diese sich nach den letzten Gehältern berechnen. Da man schwanger ist, kann der Ag nicht einfach kündigen. Bei schlechter Auftragslage muss der Ag, wenn er kündigen will, die Zustimmung von der Aufsichtsbehörde einholen. Gruß, NB


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie haben in der Zeit ganz normal Urlaubsansprüche erworben. MutterschutzG Gruß, NB


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