knubbel_53
Liebe Frau Bader, ich habe eine Frage zu meinem Urlaubsanspruch während der Elternzeit bei gleichzeitiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ich habe bei meinem aktuellen Arbeitgeber zum 31. Mai gekündigt. Hier endet nun auch meine Elternzeit. Seit Juni arbeite ich nun bei einem neuen Arbeitgeber. Insgesamt war ich nun fast 4 Jahre in Elternzeit: ich habe 2011 ein Kind bekommen, bin dann nach dem Mutterschutz direkt in Elternzeit gegangen, bin währenddessen wieder schwanger geworden, habe meine Elternzeit vorzeitig beendet, um dann in den Mutterschutz für mein 2. Kind zu gehen. Anschließend habe ich direkt wieder Elternzeit genommen - diese ginge eigentlich noch bis Mitte Juli 16, da ich aber einen neuen Job gefunden habe, habe ich gekündigt und auch meine Elternzeit beendet. Was ist nun mit meinem ganzen Urlaubsanspruch? Ich habe gehört, dass der "Elternzeiturlaub" abgegolten - sprich - ausgezahlt werden kann. Auf folgendes bin ich gestoßen: Allerdings kann die Kürzung nicht mehr erklärt werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19.05.2015, Aktenzeichen: 9 AZR 725/13 entschieden. Ist das Arbeitsverhältnis also beendet, muss der bislang nicht gekürzte „Elternzeiturlaub“ abgegolten („ausgezahlt“) werden Mein damaliger Arbeitgeber hat mir gegenüber nie eine Urlaubskürzung erklärt oder geäußert - weder während noch zum Ende der Elternzeit (seit meiner Kündigung habe ich nämlich nichts mehrt gehört; auch eine Bestätigung meiner Kündigung oder ein Arbeitszeugnis habe ich bis heute noch nicht; auf Mails wird nicht reagiert). In meinem alten Arbeitsvertrag hatte ich einen Urlaubsanspruch auf 28 Arbeitstagen. Kann ich nun wirklich auf die Auszahlung meines Urlaubes bestehen? Hat man da wirklich eine Chance? Gibt es irgendwelche Fristen, die man dabei einzuhalten hat? Gibt es eine Vorlage für eine korrekte Formulierung an den alten Arbeitgeber? Vielen Dank vorab.
Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB
Sternenschnuppe
Ja, den muss er auszahlen. Wann gab es denn immer Gehalt ? Nachträglich oder vorher ? Bei ersterem wäre ja noch Zeit. Dir steht zu was bei Kind 1 noch über war und bis zum Ende des Mutterschutzes, sowie das was in der Mutterschutzzeit bei Kind 2 erworben wurde.
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