Polina
Hallo Frau Bader, mein Sohn ist Ende September 2019 zur Welt gekommen. Durch BV und Mutterschutz habe ich im Jahr 2019 28 Tage Urlaub angesammelt. Elternzeit habe ich für zwei Jahre angemeldet. Seit seinem ersten Geburtstag arbeite ich Teilzeit in Elternzeit. Auf die Bitte meines Arbeitgebers habe ich vor Rückkehr ins Büro zunächst einige Urlaubstage abgebaut. Jetzt nehme ich noch 15 Tage Resturlaub mit ins Jahr 2021. Allerdings bin ich angehalten, diese 15 Tage bis Ende März zu verbrauchen. Ist das rechtens? Ich bin ja nur Laie auf dem Gebiet aber ich meine, gelesen zu haben, dass Urlaub aus BV und Mutterschutz in der Elternzeit nicht so schnell verfällt. Und in Elternzeit bin ich ja noch. Mit meiner direkten Vorgesetzten habe ich bereits gesprochen, dass ich diese Tage gerne als Puffer nutzen möchte für Schließtage oder Kranktage der Tagesmutter. Außerdem weiß ja gerade auch keiner, ob der Lockdown im Januar nicht noch auf Schulen und Kitas ausgeweitet wird. Naja, sie besteht auf die Einhaltung dieser internen Regelung. Über eine Info wäre ich sehr dankbar. Polina
Hallo, den Urlaub aus der TZ können Sie auch nach der EZ nehmen, § 17 BEEG. Den Urlaub aus der TZ soll im laufenden Jahr, bei Übertragung spätestens bis Ende März genommen werden, § 7 BUrlG. Liebe Grüße NB
Felica
Dann verfällt dein Urlaub aus der TZ-Tätigkeit. Oder hast du den bereits verbraucht? Und ja, der Urlaub aus der Zeit vor der EZ bleibt bestehen bis nach der EZ. Allerdings dürftest du ihn dann in der EZ auch nicht nutzen. Man lässt dir doch Zeit bis Ende März. Und sagt nicht das du den jetzt nehmen musst.
luvi
Hallo, Das sind zwei verschiedene Urlaubsansprüche. Der Anspruch von vor Dr Elternzeit bleibt bestehen bis nach der Elternzeit, und zwar bis Ende des folgenden Jahres in dem die Elternzeit endet. Den Urlaub, den du durch die Tätigkeit in der Elternzeit erworben hast, musst du in den Fristen aufbrauchen (während des Jahres bzw. bis Ende März). Vielleicht kannst du dich mit dem AG einugen und eine Lösung finden für den Urlaub von vor der Elternzeit. Entlohnt muss der Urlaub aber auch nach der Stelle von vor der Elternzeit werden. Auch wenn es intern so geregelt wird, entspricht die Verpflichtung den Urlaub von vor der EZ während der EZ zu nehmen, nicht den Gesetzen. LG luvi
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