littlemissbutterfly
Sehr geehrte Fr. Bader, ich habe eine Frage bezüglich meines Urlaubsanspruches vor der Elternzeit. Ich bin in 2017 schwanger geworden und konnte aufgrund eines Beschäftigungsverbotes einen Großteil meines Urlaubs nicht nehmen, und habe aus dieser Zeit noch 33 Urlaubstage. In der Elternzeit nach der Geburt bin ich wieder schwanger geworden und habe seit Januar, da die Elternzeit nun herum ist, wieder ein Beschäftigungsverbot. Wahrscheinlich werden mir bis zum Mutterschutz aus dieser Zeit rund 18 Tage Urlaub zustehen. Nun habe ich meinen Arbeitgeber kontaktiert und dieser sagt, die ersten 33 Tage muss ich noch dieses Jahr nehmen, da sie sonst verfallen. Gelegenheit dazu ergibt sich für mich eigentlich ja nur zwischen Mutterschutz und Elternzeit. Nun habe ich gelesen, dass dies von Nachteil für mich ist, da das auf mein Elterngeld angerechnet wird und ich dadurch nicht länger Elterngeld bekomme wie angenommen (ich nahm an, der Elterngeldbezug würde dann nach dem Urlaub starten). Stimmt das so oder übersehe ich hierbei etwas? Da der Urlaub fast meinem Jahresurlaub entspricht, würde ich nur ungern darauf verzichten, zudem fühle ich mich benachteiligt, da ich ja keine Gelegenheit hatte, den Urlaub zu nehmen und eigentlich sollte einem aus Schwangerschaft und Geburt ja kein Nachteil entstehen. Vielen Dank für Ihre Mühe
Hallo, der Urlaub kann weiter übertragen werden, wenn er aus tatsächlichen Gründen, dem Beschäftigungsverbot, nicht genommen werden kann. Ihn zwischen Mutterschutz und Elternzeit zu nehmen kann der Arbeitgeber Sie nicht zwingen, außerdem haben Sie dadurch Verluste beim Elterngeld. Liebe Grüße NB
littlemissbutterfly
Dazu habe ich noch folgendes vom Bundesfamilienministerium gefunden: "Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, verlängert sich der Übertragungszeitraum. Folglich werden Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr, in dem die erste Elternzeit begonnen hat, weiter übertragen, wenn der noch zustehende Erholungsurlaub nach dem Ende der ersten Elternzeit aufgrund einer weiteren Elternzeit nicht beansprucht werden konnte." Unser Kind kommt zwar nicht in der Elternzeit, aber die Situation ist ja doch sehr ähnlich, oder nicht?
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