Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader! Meine Frage bezieht sich auf den Urlaub der mir zusteht, da mein Unternehmen, in dem ich arbeite im 1.Quartal in Kurzarbeit geht. Mein Sohn ist am 11.01. diesen Jahres zur Welt gekommen. Genau weiß ich leider nicht mehr, wieviel Urlaub ich hatte: es müßten aber mind. 5Tage gewesen sein (bevor ich Ende November in MuSchu gegangen bin). Meine 1. Frage: Gibt es Urlaub im Mutterschutz? Die weitere Situation: Seit 12.März diesen Jahres habe ich dann mit meinem Arbeitgeber einen Anhang im AV, dass ich 8h in der Woche arbeite. Dies wollte ich bis 31.01., da ich dann meine Elternzeit für meinen 1.Kind beende. Jetzt wurde aber im 1.Quartal Kurzarbeit angekündigt und aller alter Urlaub soll weggenommen werden. Ich soll auch meine 5Tage wegnehmen, obwohl ich von der Tätigkeit seit 12.März noch keinen einzigen Tag gefehlt habe(weder Urlaub (der mir doch auch zustehen müßte , oder??) noch Krankheit). Was soll ich jetzt machen und was steht mir ganz genau zu?? Muß ich den Urlaub von 2000 wirklich jetzt nehmen oder muß ich erst den nehmen von 2001 mit der verkürzten Tätigkeit nehmen?? Zum weiteren Verständnis: ich bin jetzt wieder schwanger. Der ET ist am 23.4. , d.h. der MuSchu würde 6 Wochen vorher greifen. Und ich würde wirklich regulär nur knapp 6Wochen arbeiten. Vielleicht ist das zu kompliziert geschrieben oder Ihnen fehlen noch einige Angaben. Fragen Sie einfach. Ich bin ihnen für die Beantwortung der Fragen wirklich dankbar. Gruß Ina
Liebe Ina, man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung gibt es also nicht. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Den Urlaub von 2000 können Sie nur aufsparen, wenn Sie im EU sind, ansonsten nicht. Genaugenommen verfällt er, wenn er nicht bis März 01 genommen wurde, es sei denn, der AG hat einer Verlängerung zugestimmt. Gruß, NB Gruß, NB
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