Merlind
Liebe Frau Bader, ich finde trotz ausgiebiger Internetrecherche keine Antwort auf die Frage, wie sich der Urlaub bei Mutterschutz mit anschließender Elternzeit berechnet (obwohl dies ja dauernd vorkommen müsste...). Konkret: Mein Sohn wurde am 10.04.2011 geboren, d.h. die Mutterschutzfrist endete am 15.06.2011, dann ging ich in Elternzeit und arbeitete nicht (voher hatte ich keinen Urlaub genommen). Gemäß BEEG darf der AG meinen Urlaub für 2011 für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Ich ging also davon aus, dass dies erst ab Juli der Fall ist, da der Mutterschutz ja als Beschäftigungszeit gilt? Mir stünde also der halbe Jahresurlaub zu. Mein Arbeitgeber rechnet nun aber so: Ich war bis zum 15.06. quasi "beschäftigt". Damit war ich nicht den gesamten Juni beschäftigt, damit steht mir für Juni kein Urlaub zu. Wer hat recht und womit kann ich ggf. mein Recht belegen? Wäre sehr dankbar für Hilfe. Mit freundlichem Gruß und herzlichem Dank Merlind
Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
In BEEG §17 Absatz 1 steht folgendes: Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. [...] Demnach darf der AG nur Urlaub kürzen für Monate die man KOMPLETT in EZ war. Weise den AG auf diesen § hin. LG Sabine
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