Mitglied inaktiv
Wie verhält sich die Unterhaltszahlung im Falle einer Schwangerschaft in zweiter Ehe an Kinder aus erster Ehe die beim Vater (erste Ehe) leben.
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Hallo ! Der Unterhalt vermindert sich etwas da die Frau dann für eine Person mehr Unterhalt zahlen muß LG Andrea
Mitglied inaktiv
Grundsätzlich ist der Unterhalt weiter voll zu leisten. der Unterhaltspflichtige hat bei Kindesunterhalt ALLES zu tun, um dieser Pflicht nachkommen zu können. Evtl. könnte sich der Unterhalt etwas reduzieren, je nachdem wie er bisher berechnet wurde. Praxis in unserer Familoie: Unterhaltspflichtiger Vater bleibt wegen Kindern mit neuer Frau Zuhause. Mutter der "neuen" Kinder zahlt also Unterhalt für Kind aus erster Ehe. Und das hab ich auch gern gemacht! Viele Grüße Désirée
Mitglied inaktiv
Hallo hier kommt ein Urteil;-) Kindesunterhalt: "Hausmann-Rechtsprechung" gilt nicht für unterhaltspflichtige Ehefrauen Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen seiner so genannten Hausmann-Rechtsprechung erneut mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang ein Elternteil, der in einer neuen Ehe die Haushaltsführung übernommen hat, gegenüber seinem Kind aus einer früheren Ehe, das vom anderen Elternteil betreut wird, Barunterhalt zu leisten hat. In dem vorliegenden Fall ging es allerdings nicht um einen Vater, der die Rolle des Hausmanns gewählt hat, sondern um eine wiederverheiratete Mutter, die ihrem beim Vater lebenden Kind unterhaltspflichtig ist. Bei einer solchen Konstellation kommt - so der Bundesgerichtshof - eine Kontrollberechnung anhand des bei einem hypothetischen Rollentausch erzielbaren Erwerbseinkommens nicht in Betracht, wenn ein solcher Wechsel tatsächlich nicht stattgefunden hat, weil die Ehefrau, wie schon zuvor in ihrer ersten Ehe, die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder übernommen hat. Anders als bei einem Vater, der nach Eingehen einer neuen Beziehung seine Berufstätigkeit aufgibt und nur noch Haumann ist, kann hier zur Unterhaltsberechnung kein fiktives (erzielbares) Einkommen zugrunde gelegt werden. Urteil des BGH vom 12.11.2003 XII ZR 111/01 ZAP EN-Nr. 258/2004
Mitglied inaktiv
Die Frage zielte auf Hilfe für eine praktische Umsetzung einer Situation: wie kann ich GLEICHZEITIG Kind zur Welt bringen und arbeiten gehen um den Unterhalt der beiden Kinder aus erster Ehe zu leisten? Es geht hier nicht um das nicht gerne zahlen wollen. Die biologische Umsetzung widerspricht nunmal der kontinuierlichen Zahlungspflicht und es muß doch eine Möglickeit geben ALLEN gerecht zu werden, den Kindern aus erster Ehe, dem Kind aus zweiter Ehe und der unterhaltspflichtigen Mutter!
Mitglied inaktiv
...kannst Du m. E. in Elternzeit gehen, ohne Dich einer Unterhaltspflichtverletzung schuldig zu machen, da Deine Situation EBEN NICHT mit der eines Mannes gleichgesetzt werden kann! Der Schutz der Familie ist hier wohl das höher zu bewertende Rechtsgut.
Mitglied inaktiv
Ich sehe das Problem nicht... Zumindest nicht in der biologischen Umsetzung :-) Ich habe zwei Kinder und bin "non-stop" immer arbeiten gegangen. Mutterschutz ist Arbeitsverbot und nicht EZ. In dieser Zeit verdient man auch (in meinem Fall: fast) voll. Also kan man auch Unterhalt leisten. Ich habe beide Kinder je über 1 Jahr gestillt und war viel auf Geschäftsreisen. Das geht alles :-) Fakt ist: das erste Kind soll nicht "darunter leiden" wenn die Mutter wegen neuer Kinder Zuhause bleiben will. Viele Grüße Désirée
Mitglied inaktiv
Liebe Desiree, Deine Entscheidung und Umsetzung des Themas ehrt Dich sicher sehr. Mir ging es jedoch vielmehr um sachliche Informationen, Gesetzestexte und weniger um Emotionalitäten, da Deine Situation mit Sicherheit nicht der meinen entspricht und jeder Sachverhalt sehr individuelle Umstände birgt. Sicherlich werde ich, wie Du auch, eine ganz persönliche Entscheidung treffen die abhängig von MEINER Situation ist und die ich vertreten und verantworten kann. Es grüßt Dich Manuela
Mitglied inaktiv
Das bleibt Dir ja auch unbenommen :-) Aber (Du weißt es, aber ich sage es jetzt trotzdem): Du hast nicht nur für das kleinste Kind (rechtlich gesehen) zu sorgen, auch das Große muß mitversorgt werden. Und wenn es eben in der zustehenden Geldleistung ist. Ehrlich gesagt, all diese Dinge habe ich mir mit meinem Mann überlegt, bevor unsere gemeinsame Nr. 1 gezeugt wurde... OK, nicht jedes Kind kann vorher geplant werden, aber schlußendlich ist die Situation die selbe. Viele Grüße Désirée
Mitglied inaktiv
http://123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=34574
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