Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Unterhaltspflicht des Vaters

Frage: Unterhaltspflicht des Vaters

Mitglied inaktiv

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Liebe Fr. Bader ! mein freund und ich erwarten unser erstes gemeinsames kind. wir leben in KEINER eheähnlichen gemeinschaft und sind auch nicht verheiratet - allerdings seit nun mehr ca. 6 jahren ein paar. ich habe bislang im einzelhandel gearbeitet und mein freund tangiert als geschäftsführer. nun erzählte er mir, daß er gelesen hätte, daß es ein neues gesetz gibt, daß ihn verpflichtet auch mir (nicht nur dem kind)unterhalt zu zahlen, was sich aus meinem bisherigen nettoverdienst ergeben würde. davon habe ich bislang aber nichts gehört... stimmt das,oder hat er da was falsch verstanden ?! ich hoffe, daß sie uns da weiterhelfen können... lieben dank, sonja


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Sonja, Unterhalt der nichtehelichen Mutter 1. Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindavater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. 2. Kosten SS u. Entbindung Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt 3. Säuglingsausstattung Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist) 4.Höher des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Der Betrag ist mind. 1300 DM (in neuen Bulä 1.190 DM) und wird ind. ausgerechnet. Wenn der KV zahlungsunfähig ist, sieht es schlecht aus. Er hat auf jeden Fall einen Selbstbehalt von mind. 1800 (neue BL 1645 DM), wenn er arblos ist bei 1600 (neue BL 1460 DM). Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Gruß, N. Bader


Mitglied inaktiv

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Hallo, ja das stimmt, er muss Dir Unterhalt zahlen und einige Kosten fuer Entbindung, Babyausstattung usw. Ich glaube, er muss i.d.R. drei Jahre lang zahlen, aber nur, falls von seinem Nettoverdienst nach Abzug seines "Selbstbehalts" und dem Kindeunterhalt noch etwas uebrig bleibt. Gruss DUSA


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