Mitglied inaktiv
hallo, ich lebe mit meinem Freund in eheähnl. gemeinschaft. der Sohn wird im sommer nächsten Jahres 3 jahre alt. Men freund und ich werden uns trennen. Ich habe gehört, dass auch ich zumindest bis unser Sohn 3 jahre alt ist - andere Leute sagen bis er 6 jahre alt ist- Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Vater / meinen Freund habe. Leider konnte mir das Jugendamt - das ja für den Unterhalt des Kindes zuständig ist - nicht weiterhelfen wie hoch der Betrag ist , wo ich dies in Erfahrung bringen kann, an welche Stelle ich mich wenden muss..... Vielleicht können Sie mir eiterhelfen, vielen vielen Dank im Voraus, cloudy
Mitglied inaktiv
Hallo, habe das auch durch. Also Dein (Ex-) Freund
Mitglied inaktiv
Hallo, habe das auch durch. Also Dein (Ex-) Freund ist Dir gegenüber bis zum 3. Lebensjahr Eures gemeinsamen Kindes zum Unterhalt verpflichtet. Ich glaube vom Netto abgehen, wird der Selbstbehalt (nennt sich glaube so) und der Unterhalt den er für Euer Kind bezahlen muß abgezogen. Der Rest ist dann für dich. Zumindest hat man das bei meinem Ex so gemacht. Schönen Abend. Gruß Sibs
Mitglied inaktiv
ot
Mitglied inaktiv
Hi, er ist der Mutter seines Kindes bis zum 3. Lebensjahr des Kindes zu Unterhalt verpflichtet. Es gibt bei eheähnliche Gemeinschaften auch die Möglichkeit, dass ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen in Frage kommt. Aber wohl nur dann, wenn es eine besondere Verpflichtung gibt. zB wenn sich das Paar darauf geeinigt hat, dass einer auf ein Studium/Ausbildung zu Gunsten der Kindeserziehung verzichtet und dann später das nachholen wird.... aber bei euch scheint es so zu sein, dass die Beziehung recht kurz war, ich denke, dass die Billigkeitsgründe hier weniger in Frage kommen. Generell hat die Mutter einen "Unterhaltsbedarf" in Höhe ihres alten Nettoeinkommens. Hatte sie kein Einkommen, beläuft sich der Bedarf auf 730Euro. Aber der Vater muss nur in Höhe seiner Leistungsfähigkeit zahlen. Die Leistungsfähigkeit grenzt sich nach unten durch seinen Selbstbehalt von 1000Euro gegenüber der Mutter ein und nach oben durch die Grenze von 3/7 seeines anrechenbaren Nettoeinkommens (damit wird gesichert, dass der Ansruch nicht höher ist als bei geschiedenen Eltern). Kompliziert und umstrittener ist in der Regel die Höhe des anrechenbaren Nettoeinkommens. Vom über die letzten 12 Monate gemitelten Einkommens (also auch Urlaubs- Weihnachtsgeld, Provisionen, Sonderleistungen etc) gehen die berufsbedngten Kosten ab (zB Fahrkosten, Gewerkschaftsbeitrag etc) und evtl. Kreditraten. Der Anspruch des Kindes hat Vorrang, und zwar in Höhe des Tabellenbetrages der Düsseldorfer Tabelle (also inkl. Kindergeldanteil). Vom Rest gelten dann oben genannte Regelungen. Gruss
Mitglied inaktiv
... wende dich an einen Anwalt, der ist zuständig. Solltest du nicht ausreichend Unterhalt bekommen (vorher überschlägig ermitteln) dann musst du (bis das Kind 3 ist) Sozialhiulfe beantragen. In dem Fall geht der Ansprcuh auf das Amt über, die kümmern sich dann darum. cu
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