.Nina.
Hallo Frau Bader, ich hoffe sie können ein in meinem Freundeskreis verbreitetes Missverständnis (wie ich glaube) aufklären. Ich befinde mich aktuell noch in EZ ohne Beschäftigung. Diese läuft nach 2 Jahren im Januar 2024 aus. EG hatte ich nur die ersten 12 Monate bezogen. Im Januar möchte ich gerne in Teilzeit zurückkehren, allerdings planen wir bereits Kind 2 und ich hoffe bis dahin schwanger zu sein. Im Falle einer SS gäbe es kein Beschäftigungsverbot. Viele raten mir nun unbedingt das 3. Jahr EZ zu nehmen und in Teilzeit in EZ zu arbeiten. Angeblich könne ich dann die kompletten Monate der EZ ausklammern zur Bemessung des Elterngeldes für Kind 2 und somit wäre mein Vollzeit Zeitraum von vor der ersten EZ maßgeblich. Stimmt das wirklich? Ich dachte es können max. 14 Monate ausgeklammert werden. Wie sieht es mit dem zweiten Mutterschutz aus, welches Gehalt wird da zur Berechnung genommen bei Teilzeit in EZ? Gibt es generell Nachteile von TZ in EZ? Ich sehe aktuell nur Vorteile für mich. Gibt es formale Richtlinien zu beachten bei Antragstellung? Vielen Dank für ihre Hilfe! Lg Nina
Hallo, Entscheidend sind die letzten 12 Monate vor der Geburt , Sie können Monate mit Mutterschaftsgeld ausklammern. Wenn Sie dann Einkünfte haben, erhöht sich das Eltern geld entsprechend. Liebe Grüße NB
misses-cat
14 Monate kannst du nur bei elterngeld plus ausklammern lassen, du hast Basis genommen also 12 Monate Mutterschutz von nächsten kind wird ausgeklammert und der große Vorteil als er ist das du diese einen tage vor dem neuen Mutterschutz beenden darfst und dann Mutterschutz lohn nach deinem vollzeit Gehalt bekommst Lg
Ani123
TZ in EZ müssen sie fristgerecht beantragen. Ihr AG kann aus betrieblichen Gründen ablehnen. In dem Fall können sie TZ in EZ bei einem anderen AG tätig sein. Ihr Haupt-AG muss dem zustimmen. Sie können auch nach ihrem alten Vertrag arbeiten. Bei TZ in EZ können sie 32 Wochenstunden arbeiten. Ein Anspruch auf Wunscharbeitszeiten haben sie nicht. Sollten sie während TZ in EZ schwanger werden können sie die EZ zum neuen Mutterschutz beenden und erhalten Mutterschaftsgeld in VZ. Die übrige EZ können sie dann noch bis zum 8. Geburtstag des Kindes nehmen. Während eines BV muss ihr Kind betreut so sein, so dass sie zu jederzeit ihre Arbeit wieder aufnehmen können. EG wird aus den 12 Monaten vor Geburt berechnet. Die Monate mit vorgeburtlichen Mutterschutz werden ausgeklammert. Von der EZ des 1. Kindes können sie die ersten 12 Monate ausklammern. Mehr geht nicht, weil sie Basis-EG bezogen haben. Hätten sie EGplus bezogen (mind. 14 Monate EG Bezug) hätten sie 14 Monate ausklammern können. Die Monate 13-24 vom 1. Kind zählen mit 0 €. In die Berechnung für das neue EG fließt das Einkommen ein welches sie in den Monaten zuvor verdienen. Dabei macht es ein Unterschied ob es 32 oder mehr Stunden sind. Bis zum 3. Geburtstag des 1. Kindes bekommen sie den Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des EG vom 2. Kind. Bedenken Sie, dass wenn sie TZ in EZ arbeiten, dass sie diese nur mit Zustimmung ihres AG vorzeitig beenden können. (Ausnahme zu Beginn des neuen Mutterschutzes.) Sie können z. B. auch nur TZ in EZ für erstmal 6 Monate und bei Gefallen fristgerecht eine Verlängerung beantragen.
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