Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin seit Novemebr 2004 mit unserem 1. Kind in Elternzeit. Januar 2007 haben wir unser 2. Kind bekommen. Ich habe Elternzeit bis 2009 beantragt. Ich möchte ab November 2007 wieder Teilzeit einsteigen und hatte diesbezüglich ein "seltsames" Gespräch mit der Personalabteilung. Man teilte mir mit, daß ich prinzipiell keinen Anspruch auf eine Teilzeitstelle habe, da ich vor der Elternzeit 100% gearbeitet habe. Stimmt das? Außerdem habe ich meinem Arbeitgeber mitgeteilt, daß ich gern 3 volle Tage arbeiten möchte, da auf Grund der Entfernung zum Arbeitsplatz tägliches Pendeln für 4 Stunden täglich unrentabel ist und ich die Betreuung des 2. Kindes mit meinem Mann teile (er 3 Tage zu Hause, ich 2 Tage). Kann ich diesen Anspruch durchsetzen oder müßte ich nehmen, was man mir in Teilzeit bietet? Die Personalabteilung hat mir dann schließlich in einem persönlichen Gespräch eine Teilzeitstelle geboten ("wir kommen Ihnen da großzügig entegegen, denn Sie müßten Vollzeeit wiederkommen" so das Zitat), allerdings 4-Stunden am Tag. Falls ich das nicht einrichten könnte, sollte ich im Intranet mal schauen, ob ich was anderes finde. Mehr kann man mir nicht bieten. Ist das rechtens? Ach ja, im Intranet sind aber nur volle Stelle ausgeschrieben, so eine weitere Aussage... Hoffe, sie können mir helfen. Mein AG hat mehr als 2000 Angestellte und ich bin seit 6 Jahren dabei. Ich fühle mich nicht ernst genommen und habe das Gefühl, daß man hofft, daß ich gar nicht mehr wieder komme, wenn man mir genügend Steine in den Weg legt, denn mein AG muß in den nächsten 5 Jahren knapp 1000 Arbeitsplätze abbauen... Beste Grüße
Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB
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