Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, ich würde gerne während meiner Elternzeit Teilzeit (Planung: 30 h/Woche) arbeiten. Darauf habe ich ja prinzipiell ein Anrecht oder ? Mein Arbeitgeber beschäftigt über 500 Angestellte und ich bin bereits seit 1999 (davon 3 jahre Ausbildung) ununterbrochen hier tätig. Wie sieht das aber mit dem Kündigungsschutz in dieser Zeit aus ? Es WIRD Kündigungen hier geben und meine Vorgesetzte hat mir durch die Blume zu verstehen gegeben, dass es für mich vielleicht besser wäre nach der Geburt erstmal nicht wieder zu kommen.. Das möchte ich aber a) gerne und b) brauchen wir das Geld. Kann ich denn überhaupt gekündigt werden, wenn ich während der max. 3 Jahre TZ arbeite ? Besten Dank im voraus für Ihre Hilfe. PS: Ich hoffe, diese Frage wurde noch nicht gestellt, zumindest konnte ich dazu nix finden...
Hallo, Will der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit verringern, so kann er beantragen, in der Woche bis zu 30 Stunden zu arbeiten. Teilzeit in Elternzeit richtet sich gegenüber dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder im Rahmen einer Selbständigkeit umgesetzt werden. Beantragt ein Arbeitnehmer die Teilzeit in Elternzeit, ist er an Fristen gebunden. Soll die Teilzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, muss er dem Arbeitgeber den Teilzeitwunsch mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitteilen. Im Übrigen ist eine Frist von acht Wochen einzuhalten. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Elternzeit zweimal beantragt werden. In dem fristgerecht gestellten schriftlichen Antrag ist dem Arbeitgeber zwingend der Beginn und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung mitzuteilen. Auf welche Wochentage und welche Tageszeiten die Arbeitszeit verteilt werden soll, kann, muss aber nicht mitgeteilt werden. Es ist empfehlenswert, den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zusammen mit dem auf Elternzeit zu stellen. Im Unterschied zum Anspruch nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber nach dem BerzGG nicht nur betriebliche, sondern dringende betriebliche Gründe dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitzeit entgegenhalten. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, über dessen Vorliegen und Anerkennung das Arbeitsgericht im Streitfall zu entscheiden hat. Es gibt leider noch nicht viele wegweisende Entscheidungen aus diesem Bereich. Der Trend der Arbeitsgerichte geht aber dahin, dringende betriebliche Gründe des Arbeitgebers anzuerkennen, wenn er ein Organisationskonzept vorträgt, wonach betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Beschäftigung einer ganztags tätigen Vollzeitkraft erfordern. Im übrigen sei dem Arbeitgeber die Teilung der Stelle in zwei Teilzeitarbeitsplätze nur zuzumuten, wenn er den Arbeitszeitausfall durch Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers durch Einstellung einer geeigneten Teilzeitkraft ausgleichen kann. Nach schriftlicher Antragstellung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen auf die Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, hat er dies dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen schriftlich begründet mitzuteilen. Versäumt der Arbeitgeber es, dem Antrag rechtzeitig oder gar nicht zuzustimmen, gilt nicht automatisch die kürzere Arbeitszeit wie beim TzBfG; vielmehr muss der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Es gibt eine Anzahl von gerichtlichen Verfahren, jedoch scheut der Arbeitnehmer in der Regel vor der Klage zurück, da er das Arbeitsverhältnis nicht belasten möchte. Die „mutigen“ Arbeitnehmer verlassen sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt nicht mehr kündigen, von dem an Elternzeit verlangt wurde, frühestens ab acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit. In beiden Fällen der Verringerung der Arbeitszeit sollte der Rat eines Rechtsanwaltes des VAA eingeholt werden. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo soweit ich weiß kann man auch während der Elternzeit arbeiten aber nicht mehr als 30Std/Woche... Es wird ggf ein Zusatzvertrag erstellt und sollte dieser gekündigt werden "fällt" man automatisch auf den anderen zurück. Ich würde auf den Zusatzvertrag bestehen, der genau Deine Arbeitszeit (sprich Elternzeit) festhält und in dem drinnen steht, das danach wieder der alte AV gilt. LG Peeka
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