Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kündigungsschutz bei erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Kündigungsschutz bei erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

AndreaKarina

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Hallo Frau Bader, unsere Tochter wurde am 12.04.13 geboren, ich hatte ursprünglich 1 Jahr Elternzeit beantragt, musste aber gezwungenermaßen Elternzeit verlängern, weil wir (trotz Anmeldung/Vormerkung im September 2012) keinen Krippenplatz bekommen haben... Meine Elternzeit hatte ich um 6 Monate verlängert und mein AG hat auch zugestimmt. Meine verlängerte Elternzeit endet also am 11.10.14. Wir haben nun eine tel. Vorab-Info der Krippe erhalten, dass wir im Okt./Nov. 2014 einen Betreuungsplatz bekommen. Ich könnte also mit ziemlicher Sicherheit meine Beschäftigung nicht zum 12.10.14 antreten. Hinzu kommt, dass ich erneut schwanger bin. Der errechnete Geburtstermin ist Mitte Dezember 2014, d.h. der Mutterschutz würde schon Ende Oktober 2014 beginnen. Genieße ich ab Mitteilung der erneuten Schwangerschaft weiterhin Kündigungsschutz? Ich habe Befürchtung in den 2-3 Wochen zwischen Ende der Elternzeit und Anfang des Mutterschutzes ggf. meinen Arbeitsplatzanspruch zu verlieren bzw. gekündigt werden zu können. Muss mich mein Chef für diese kurze Zeitspanne wieder anstellen? Könnte ich mich theoretisch mit meinem AG auf unbezahlten Urlaub einigen (weil wir evtl noch keinen Krippenplatz oder die Eingewöhnung beendet haben) oder schriftlich vereinbaren, dass mein Arbeitsverhältnis für diese Zeit weiterhin ruht? Verlieren wir nun unseren Rechtsanspruch auf den Vollzeit-Krippenplatz, weil ich ja dann erst mal nicht arbeiten werde, sondern in Mutterschutz und Elternzeit fürs zweite Kind gehe? Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihre Hilfe! MfG Andrea H.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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hallo, Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung, ich wùrde aber davon ausgehen, dass der Ag freuwillig der Verlàngerung zustimmt. Ansonsten noch Urlaub ùbrig? Ich wùre einfach mal mit dem AG reden, kùndigen kann er nur, wenn Sie einfach nicht auf der Arbeit erscheinen. Liebe Grùsse, NB


Sternenschnuppe

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Hallo Zum Arbeitsplatz : Die erste Verlängerung war schon Kulanz. Eine erneute Verlängerung bis zum Mutterschutz wäre erneute Kulanz. Macht er es nicht musst Du arbeiten gehen oder selbst kündigen. Also am besten zeitig klären um Fristen zu wahren. Zur Krippe: Regelt jede Region anders. Ich verlor zu Recht den Ganztagesplatz und mein Großer durfte 4 Stunden am Tag ( Rechtsanspruch ) gehen. Die Ganztagesplätze sind je nach Region rar und genau wie Du damals sind viele darauf angewiesen. Aber wie gesagt, das kann 5km weiter schon anders sein.


SumSum076

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Der unbezahlte Urlaub ist die schlechteste Variante (finde ich, zB wegen Fragen zu KK). Du kannst - um Verlängerung der EZ bis zum Tag vor dem neuen Mutterschutz bitten (der AG kann zustimmen) - irgendwie versuchen, ein Netzwerk aus Leuten aufzubauen, die in den 3 Wochen das Kind hüten (Kiga dann erst ab Mutterschutzbeginn) - den Zwischenraum teilweise mit Urlaub (hast du noch Überstunden?) überbrücken. Dir steht der Urlaub für Okt - Dez zu und (sofern dein AG will) auch der für Jan+Feb 2015 Ja, du hast Kündigungsschutz. Aber gewissen Pflichten musst du schon nachkommen. (zb wenn der AG keine EZ, keinen Urlaub, keinen unbezahlten Urlaub genehmigt, musst du arbeiten gehen) Gruß Sabine


AndreaKarina

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Danke für die schnellen und ausführlichen Antworten :) Die mögliche/notwendige Verlängerung der Elternzeit im Falle eines fehlenden Betreuungsplatzes war vorab mit meinem Vorgesetzten und dem zuständigen Personaler angesprochen und schriftlich festgehalten - es ging hier quasi nur noch um die Formalitäten. Ich werde mal mit der Personalabteilung klären wie viel Resturlaub und Stunden ich noch habe und ggf. mit dem Betriebsrat sprechen.


mellomania

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steht einem nicht rechtlich die elternzeit von drei jahren in den ersten drei jahren zu? dann könntest du erneut verlängern und dann einen tag vor beginn des mutterschutzes für kind zwei wieder kündigen, den rest kannst dir, wenn der AG einverstanden ist, gutschreiben lassen bis 7. lj glaub ich. zb.b wenn kind 1 in die schule kommt dann so habe ich es gemacht. betriebsrat wäre vielleicht die erste anlaufstelle :-)


SumSum076

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Ja, es stehen einem 3 Jahre zu, da man sich bei der Erstanmeldung aber für einen von 2 Jahren festlegen muss, braucht der AG einer Verlängerung nicht zuzustimmen, wenn der AN weniger als 2 Jahre angemeldet hat. Man muss auch keine ganzen Jahre nehmen, also könnte man direkt auch nur bis zum neuen MuSchu verlängern. Für den Rest kann man den Antrag auf Übertragung über das dritte Lebensjahr hinaus stellen. Da muss der AG aber nicht zustimmen. Gruß Sabine


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