Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Teilzeit in der Elternzeit

Frage: Teilzeit in der Elternzeit

Mitglied inaktiv

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Ist es rechtlich zulässing, dass ein Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen der Elternzeit zusimmt, aber dem Ersuchen auf Teilzeit in der Elternzeit (gleicher Antrag) nicht zustimmt und damit die Mutter (Hauptverdiener) für die Elternzeit nach Hause schickt, ohne Ihr eine andere Lösung anzubieten? Sonst ist der Antrag auf Teilzet in der Elternzeit ja der "goldene Schuss": Entweder man trift in Schwarze, oder man ist für die beantragte Elternzeit ohne Einkommen.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Lieber Ulrich, der Arbeitgeber MUSS den EU genehmigen. Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Danke für die Antwort. Wenn der AG aber die Elternzeit akzeptiert und die Teilzeit nicht, muß die Frau/der Mann sehen, dass er nicht verhungert, da ja kein Einkommen vorhanden ist. Muß der AG nicht einen Kompromiss vorschlagen, bzw. die Möglichkeit anbieten zur ursprünglich Arbeitszeit zurückzukeheren? MFG Ulrich Brückmann


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