Sanalein
Guten Tag, wir haben heute (19.06.) den Steuerklassenwechsel von IV/IV in III/V (Ehefrau/Ehemann) beantragt. Der Wechsel würde ja somit zum 1.7. in Kraft treten. Momentan bin ich in SSW 8 und der errechnete ET ist der 26.01. Der Mutterschutz würde demnach am 15.12. beginnen. Leider liegt das ja nicht in den 7 Monaten vor dem Mutterschutz, sondern nur zum ET. Jetzt habe ich allerdings gelesen, dass wenn man im Kalenderjahr 6 Monate (Januar-Juni) in Steuerklasse IV und 6 Monate (Juli-Dezember) in Steuerklasse III wäre, man trotzdem die bessere Steuerklasse, in diesem Fall III, für das Elterngeld angerechnet bekommt. Stimmt dies so und heißt das, dass ich die letzten 2 Dezemberwochen auf den Mutterschutz verzichten und arbeiten gehen muss? Oder funktioniert der Wechsel so oder so nicht, sodass ich versuchen sollte den Vorgang beim Finanzamt rückgängig zu machen? VG Sanalein
Hallo, Falls Sie in der Zeit vor der Geburt Ihres Kindes Ihre Steuerklasse wechseln, kann sich diese Änderung auf die Höhe Ihrer Steuern und Ihrer Sozialabgaben auswirken. Für die vereinfachte Berechnung des Elterngeld-Nettos kommt es auf die neueste Steuerklasse an. Die alte Steuerklasse wird nur dann verwendet, wenn diese innerhalb des gesamten Bemessungszeitraums länger gegolten hat als die neue. Ein Verzicht lohnt sich also uU Liebe Grüße NB
Felica
Ist das nicht eher was für einen Steuerberater als für eine Anwältin? Nur mal so als Hinweis.
Minimäuschen
Grundlage der Ermittlung der (…) erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum (…) erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die (…) abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. §2c Absatz 3 BEEG Das bedeutet: Wenn auf deiner letzten Abrechnung Steuerklasse III gilt und keine andere Steuerklasse im Bemessungszeitraum länger gegolten hat, wird Steuerklasse III für die Berechnung genutzt. Verzichte auf zwei Wochen Mutterschutz und nimm dir den Urlaub, den du über Weihnachten vermutlich ohnehin geplant hattest. Denk daran, dass du deinem Arbeitgeber den Verzicht schriftlich mitteilen musst.
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